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    Die Verschwiegenheitspflicht des Steuerberaters ergibt sich aus § 57 Abs. 1 StBerG, § 5 BOStB und § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB. Ohne strikte Wahrung der Verschwiegenheitspflicht wäre die Ausübung der asteuerberatenden Tätigkeit schlichtweg nicht möglich. Diese gilt selbstverständlich auch nach Beendigung des Mandates fort und zwar zeitlich unbefristet.

    Die Verschwiegenheitspflicht erstreckt sich auf alle Umstände und Tatsachen, die dem Steuerberater in Ausübung seines Berufs oder bei Gelegenheit seiner Berufstätigkeit anvertraut oder bekannt geworden sind. Geschützt werden auch solche Tatsachen, die anlässlich einer sog. vereinbarten Tätigkeit zur Kenntnis gelangt sind sowie solche Tatsachen, die keine unmittelbare Verbindung zur Berufstätigkeit haben, beispielsweise die privaten Verhältnisse des Mandanten. Angesichts der zentralen Bedeutung der Verschwiegenheitspflicht ist bereits jeder Anschein einer Verletzung derselben zu vermeiden.


    § 5 Berufsordnung der Steuerberater – Verschwiegenheit

    (1) Die Pflicht zur Verschwiegenheit erstreckt sich auf alles, was Steuerberatern in Ausübung ihres Berufs oder bei Gelegenheit der Berufstätigkeit anvertraut worden oder bekannt geworden ist, und gilt gegenüber jedem Dritten, auch gegenüber Behörden und Gerichten.

    (2) Die Pflicht zur Verschwiegenheit besteht nicht, soweit die Offenlegung der Wahrung eigener berechtigter Interessen des Steuerberaters dient oder soweit der Steuerberater vom Auftraggeber von seiner Verschwiegenheitspflicht entbunden worden ist.

    (3) Steuerberater haben gemäß § 62 StBerG ihre Mitarbeiter, die nicht selbst Steuerberater sind, zur Verschwiegenheit zu verpflichten und sie über die einschlägigen Vorschriften, insbesondere des § 102 AO (Auskunftsverweigerungsrecht in Steuersachen), des § 203 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 bis 5 StGB (Verletzung von Privatgeheimnissen), der §§ 53 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 und 53a sowie des § 97 StPO (Zeugnisverweigerungsrecht und Beschlagnahmeverbot im Strafprozess), der §§ 383 Abs. 1 Nr. 6 und Abs. 3, 385 Abs. 2 ZPO (Zeugnisverweigerungsrecht im Zivilprozess), des § 5 BDSG sowie die jeweiligen landesrechtlichen Datenschutzbestimmungen zu unterrichten. Die Verpflichtung ist schriftlich vorzunehmen.

    (4) Steuerberater müssen dafür sorgen, dass Unbefugte während und nach Beendigung ihrer beruflichen Tätigkeit keinen Einblick in Mandantenunterlagen und Mandanten betreffende Unterlagen erhalten. Dies gilt auch für Bürogemeinschaften.

    (5) Die Pflicht zur Verschwiegenheit besteht nach Beendigung des Auftragsverhältnisses fort.

    (6) Steuerberater, die Gebührenforderungen abtreten oder ihre Einziehung Dritten übertragen, müssen den neuen Gläubiger oder Einziehungsermächtigten auf dessen gesetzliche Verschwiegenheitspflicht (§ 64 Abs. 2 StBerG) hinweisen.


    § 203 StGB – Verletzung von Privatgeheimnissen

    (1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als

    1.  …
    2. Rechtsanwalt, Patentanwalt, Notar, Verteidiger in einem gesetzlich geordneten Verfahren, Wirtschaftsprüfer, vereidigtem Buchprüfer, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten oder Organ oder Mitglied eines Organs einer Rechtsanwalts-, Patentanwalts-, Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs- oder Steuerberatungsgesellschaft,

    anvertraut worden oder sonst bekannt geworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

    anvertraut worden oder sonst bekannt geworden ist. 2Einem Geheimnis im Sinne des Satzes 1 stehen Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse eines anderen gleich, die für Aufgaben der öffentlichen Verwaltung erfasst worden sind; Satz 1 ist jedoch nicht anzuwenden, soweit solche Einzelangaben anderen Behörden oder sonstigen Stellen für Aufgaben der öffentlichen Verwaltung bekannt gegeben werden und das Gesetz dies nicht untersagt.

    (3) 1Einem in Absatz 1 Nr. 3 genannten Rechtsanwalt stehen andere Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer gleich. 2Den in Absatz 1 und Satz 1 Genannten stehen ihre berufsmäßig tätigen Gehilfen und die Personen gleich, die bei ihnen zur Vorbereitung auf den Beruf tätig sind. 3Den in Absatz 1 und den in Satz 1 und 2 Genannten steht nach dem Tod des zur Wahrung des Geheimnisses Verpflichteten ferner gleich, wer das Geheimnis von dem Verstorbenen oder aus dessen Nachlass erlangt hat.

    (4) Die Absätze 1 bis 3 sind auch anzuwenden, wenn der Täter das fremde Geheimnis nach dem Tod des Betroffenen unbefugt offenbart.

    (5) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.

    Verschwiegenheitspflicht des Steuerberaters
    Carsten OehlmannRechtsanwalt
    • Fachanwalt für Steuerrecht
    • Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
    • Fachanwalt für Erbrecht
    • Zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT)
    Verschwiegenheitspflicht des Steuerberaters
    Thomas HansenRechtsanwalt
    • Fachanwalt für Steuerrecht
    • Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht