Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 18. Dezember 2014 – 7 K 1377/14 –, juris

Orientierungssatz

Kosten der Entmüllung des zum Nachlass gehörenden, vom Erblasser eigengenutzten Objekts sind nicht als Nachlassverbindlichkeit gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG in Abzug zu bringen, sondern stellen nicht abzugsfähige Verwaltungskosten nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 3 ErbStG dar.