Seit gut 1½ Jahren sind die Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD) in der Entwurfsfassung in der Welt. Nach langwierigen Erörterungen sowie daraus resultierenden Änderungen inhaltlicher wie auch formaler Art erfolgte nun die Publikation des BMF-Schreibens auf der Homepage des BMF. Die Veröffentlichung im Bundessteuerblatt soll noch im Dezember 2014 erfolgen.

Zum bisherigen Weg

Mit der Veröffentlichung im Bundessteuerblatt haben die GoBD bereits ein auffallend holpriges Wegstück hinter sich. Die erste Entwurfsfassung der GoBD vom 9.4.2013 wurde infolge zahlreicher Verschärfungen und unzeitgemäßer Darstellungen seitens des Deutschen Steuerberaterverbands e.V. (DStV) in der Stellungnahme S 04/13 deutlich kritisiert. Der daraufhin vom Bundesministerium der Finanzen (BMF) veröffentlichte 2. GoBD-Entwurf enthielt zwar vornehmlich redaktionelle Änderungen, bildete jedoch zugleich die Grundlage einer gemeinsamen Erörterung zwischen Fachleuten aus Wirtschaft, Verbänden sowie der Finanzverwaltung am 12./13.9.2013 in Berlin. Die dortigen umfangreichen Debatten und Anmerkungen der Beteiligten bestätigten die Notwendigkeit eines festen Facharbeitskreises, der den Entwurf nochmals vom 25.-27.11.2013 detailliert diskutierte.

Zwar konnte im Rahmen dieser Gespräche längst nicht in allen Punkten Übereinkunft erzielt werden. Jedenfalls konnten sich die Parteien bislang u.a. auf folgende Modifikationen des BMF-Schreibens einigen:

  • Entschärfung hinsichtlich der Versagung der materiellen Ordnungsmäßigkeit der Buchführung durch Streichung des Wortes „alle“ Geschäftsvorfälle (Rz. 19);
  • Abmilderung im Bereich der Verantwortlichkeit des Steuerpflichtigen durch Streichung des Satzes „Der Steuerpflichtige hat die Ordnungsmäßigkeit nachvollziehbar sicher zu stellen, zu überwachen und zu dokumentieren.“ (Rz. 21);
  • Abschwächung der Anforderungen an zeitgerechte Buchungen und Aufzeichnungen durch Änderung der ursprünglichen Formulierung „Länger als etwa zehn Tage darf ein Geschäftsvorfall grundsätzlich grundbuchmäßig nicht unerfasst bleiben“ sowie der Berücksichtigung weiterer entlastender Ergänzungen und struktureller Anpassungen (Rz. 46 ff.);
  • teilweise Entschärfung überspitzter Anforderungen an die erfassungsgerechte Aufbereitung der Buchungsbelege u.a. durch Ergänzung der Möglichkeit zur Verwendung von Fremdbelegnummern (Rz. 77);
  • Streichung der Forderung im Zusammenhang mit Dauersachverhalten, wonach „die Aufbewahrungsfrist für den Anschaffungsbeleg … erst mit Ablauf der steuerlichen Nutzungsdauer [beginnt]“ (Rz. 81);
  • Möglichkeit des Verzichts auf die hinreichende Erläuterung des Geschäftsvorfalls zur Erfüllung der Journal- und Kontenfunktion, sofern diese bereits durch andere Angaben gegeben ist (Rz. 94);
  • Stärkere Berücksichtigung von KMU durch Anknüpfung der Voraussetzungen für die konkrete Ausgestaltung der Protokollierung, von Kontrollsystemen bzw. Beschreibungen an die „Komplexität und Diversifikation der Geschäftstätigkeit und der Organisationsstruktur sowie des eingesetzten DV-Systems“ (Rz. 88, 100, 106);
  • Möglichkeit der Umwandlung eingehender elektronischer Handels- oder Geschäftsbriefe sowie Buchungsbelege in ein anderes Format, sofern die maschinelle Auswertbarkeit nicht eingeschränkt und keine inhaltliche Veränderung vorgenommen wird (Rz. 131);
  • Möglichkeit der weiteren Bearbeitung von Papierbelegen nach einem Scanvorgang, wenn dieser nach Abschluss der Bearbeitung erneut eingescannt und mit dem ersten Scanobjekt verknüpft wird (Rz. 139);
  • Ergänzung, dass die Mitnahme der Datenträger aus der Sphäre des Steuerpflichtigen der vorherigen Abstimmung bedarf.

Überdies weist das BMF wiederholt darauf hin, „dass durch die GoBD keine Änderung der materiellen Rechtslage bzw. der Verwaltungsauffassung eintritt.“

Weitere Schritte notwendig

Längst haben nicht alle Forderungen von Wirtschaft und Verbänden Eingang in das vorerst finale BMF-Schreiben gefunden. Auch bestehen weiterhin erhebliche Bedenken gegen die Umsetzbarkeit der Regelungen durch die Unternehmen. Vor diesem Hintergrund besteht – ungeachtet der vorbezeichneten Anpassungen – noch immer in vielen Bereichen Diskussionsbedarf. Zugleich sind regelmäßige Anpassungen der GoBD an den technischen Fortschritt, die Rechtsprechung sowie auftretende Praxisprobleme erforderlich. Das BMF hat hierfür zugesichert, eine feste Arbeitsgruppe zu implementieren. Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) hat bereits seine Gesprächsbereitschaft signalisiert.

Das BMF-Schreiben gilt für Veranlagungszeiträume, die nach dem 31.12.2014 beginnen, so dass Sie Handlungsbedarf in Ihrer Kanzlei und beim Mandanten frühzeitig prüfen sollten. Um nach einer ersten Anwendungsphase Fragen und Probleme, die von allgemeiner Bedeutung sind, zeitnah an das BMF herantragen und erörtern zu können, bitten wir Sie, uns jederzeit Ihre praktischen Erfahrungen / Probleme in der Anwendung der GoBD zu übermitteln.