Das Gesetz sieht insbesondere folgende Änderungen vor.

Einführung einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung in elektronischen Aufzeichnungssystemen

Alle elektronischen Registrierkassen sollen auf ein fälschungssicheres System umgestellt werden. Konkret müssen die Aufzeichnungssysteme ab dem Jahr 2020 durch eine zertifizierte Sicherheitseinrichtung geschützt werden, welche das Löschen von Umsätzen unmöglich macht. Die technischen Anforderungen werden durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik vorgegeben.

Einführung einer Kassen-Nachschau

Ab dem Jahr 2018 wird als zusätzliches Instrument der Steuerkontrolle die sogenannte Kassen-Nachschau eingeführt. Diese stellt keine Außenprüfung gem. § 193 AO dar. Der neu eingeführte § 146b AO-E stellt vielmehr eine eigenständige Verfahrensnorm dar und ermöglicht es den Finanzbehörden, unangemeldete Kassenkontrollen durchzuführen.

Einführung von Einzelaufzeichnungspflicht und Meldepflicht

Neu ist auch die Pflicht zur Ausgabe von Quittungen an Kunden. Von dieser sollen sich jedoch Unternehmen, die Waren an eine Vielzahl von nicht bekannten Personen verkaufen, aus Praktikabilitätsgründen befreien lassen können. Darüber hinaus wird eine Meldepflicht für die eingesetzten elektronischen Aufzeichnungssysteme und zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtungen nach § 146a Abs. 4 AO-E festgelegt.

Sanktionierung von Verstößen

Um den gesetzlichen Änderungen mehr Nachdruck zu verleihen, hat der Gesetzgeber einen neuen Steuergefährdungstatbestand in § 379 Abs. 1 AO-E eingeführt. Verstöße gegen die neuen Pflichten des § 146a Abs. 1 AO-E sollen mit einer Geldbuße von bis zu 25.000 € bestraft werden können.

Fristen für Steuerpflichtige

Steuerpflichtige müssen im Rahmen des Gesetzes zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen unterschiedliche Fristen im Auge behalten:

  • Bereits ab 01.01.2018 gibt es die Möglichkeit einer unangemeldeten Kassen-Nachschau durch die Finanzverwaltung.
  • Die Ordnungsvorschriften für die Buchführung und für die Aufzeichnung mittels elektronischer Aufzeichnungssysteme nach § 146a AO-E sowie die neu eingeführten Sanktionen gem. § 379 AO-E gelten erstmals für das Kalenderjahr 2020.
  • Die Meldung der neu eingesetzten elektronischen Aufzeichnungssysteme, die vor dem 01.01.2020 angeschafft wurden, hat bis zum 31.01.2020 zu erfolgen. Im Übrigen gilt ab 2020 gem. § 146a Abs. 4 Satz 2 AO-E die Monatsfrist für die Meldung von Anschaffungen und Außerbetriebnahmen.
  • Nur Registrierkassen, die nach dem 25.11.2010 und vor dem 01.01.2020 angeschafft wurden, den Anforderungen des BMF-Schreibens vom 26.11.2010 entsprechen und bauartbedingt nicht aufrüstbar sind, dürfen noch bis zum 31.12.2022 verwendet werden.

Praxishinweis

Das neue Gesetz gegen Kassenmanipulationen stellt für Steuerpflichtige eine enorme Herausforderung dar. Diese müssen aus der Fülle der Änderungen die für sie relevanten Neuerungen identifizieren und die Übergangsfristen beachten. Vereinfacht lässt sich festhalten, dass die meisten Änderungen ab dem Jahr 2020 greifen. Lediglich die Kassen-Nachschau tritt bereits zum 01.01.2018 in Kraft. Sportfreunde dürfte es freuen, dass die Ausnahmeregelung für die Einzelaufzeichnungen wohl auch aufgrund der Äußerungen des DFB eingeführt wurde. Somit sind u.a. Würstchen- und Getränkeverkäufe auf Sportplätzen oder auch bei Schützenfesten nicht von den Änderungen betroffen.