Europäische Kommission, Pressemitteilung vom 26.02.2015
Die Europäische Kommission hat beschlossen, Deutschland beim Gerichtshof der Europäischen Union zu verklagen, um sicherzustellen, dass die deutschen Vorschriften zur MwSt-Befreiung von Kosten für geteilte Dienstleistungen dem EU-Recht entsprechen.
Laut der Mehrwertsteuerrichtlinie sind Dienstleistungen, die Kostenteilungszusammenschlüsse (d. h. Zusammenschlüsse von Steuerpflichtigen zu dem Zweck, gemeinsam Dienstleistungen von Dritten zu erwerben) ihren Mitgliedern erbringen, von der Mehrwertsteuer befreit, sofern die Tätigkeit der Mitglieder von der Mehrwertsteuer befreit ist, die geteilten Dienstleistungen unmittelbar für die Ausübung der Tätigkeit der Mitglieder erforderlich sind, die Zusammenschlüsse die genaue Erstattung des jeweiligen Anteils der gemeinsamen Kosten fordern und die MwSt-Befreiung nicht zu einer Wettbewerbsverzerrung führt. Die in der Richtlinie vorgesehene MwSt-Befreiung ist nicht auf bestimmte Wirtschaftszweige beschränkt.
Nach deutschem MwSt-Recht sind nur Zusammenschlüsse aus dem Gesundheitssektor von der Mehrwertsteuer befreit. Zusammenschlüsse aus anderen Wirtschaftszweigen müssen für geteilte Dienstleistungen die Mehrwertsteuer entrichten. Durch die Beschränkung der MwSt-Befreiung auf den Gesundheitssektor stehen die deutschen MwSt-Vorschriften in Widerspruch zum EU-Recht.
Die Kommission hat am 6. April 2011 Deutschland in einer mit Gründen versehenen Stellungnahme (IP/11/428) aufgefordert, den Geltungsbereich der deutschen MwSt-Vorschriften auszuweiten. Da die deutschen Vorschriften nicht geändert wurden, wird jetzt der Gerichtshof der Europäischen Union mit der Angelegenheit befasst.