FG Münster, Pressemitteilung vom 2.9.2016

Werden bei einer Kapitalgesellschaft innerhalb von fünf Jahren mittelbar oder unmittelbar mehr als 25 % des gezeichneten Kapitals, der Mitgliedschaftsrechte, Beteiligungsrechte oder der Stimmrechte an einen Erwerber oder diesem nahe stehende Person übertragen (sog. schädlicher Beteiligungserwerb), sind insoweit die bis zum Beteiligungserwerb nicht genutzten Verluste steuerlich nicht mehr abziehbar (§ 8c Abs. 1 Satz 1 KStG). Diese Regelung schränkt allerdings die Möglichkeit eines Verlustrücktrags nicht ein, wie der 9. Senat des Finanzgerichts Münster mit Urteil vom 21.07.2016 (Az. 9 K 2794/15 K,F) entschieden hat.

Im Streitfall übertrug eine Gesellschafterin im November 2013 ihre Beteiligung an der Klägerin, einer GmbH, in Höhe von 50 % auf die beiden anderen Gesellschafter. Der Klägerin entstand im Jahr 2013 ein Verlust, den sie in das Jahr 2012 zurücktragen wollte. Das Finanzamt vertrat unter Berufung auf das einschlägige BMF-Schreiben vom 04.07.2008, BStBl. I 2008, 736 die Auffassung, dass infolge der Anteilsübertragung der Verlust des Jahres 2013 gemäß § 8c Abs. 1 KStG nur anteilig zurückgetragen werden könne.

Die hiergegen erhobene Klage hatte Erfolg. Der Senat lehnte die Verwaltungsauffassung ab und ließ den Verlustrücktrag in vollem Umfang zu. § 8c Abs. 1 KStG wolle verhindern, dass früher entstandene Verluste durch einen Beteiligungserwerb wirtschaftlich übertragen und durch personell veränderte Gesellschaften genutzt werden könnten. Bei einem Verlustrücktrag liege eine solche personelle Veränderung nicht vor, denn wirtschaftlich nutzten nur diejenigen Anteilseigner den Verlust, die ihn während ihrer Beteiligungszeit auch erwirtschaftet hätten.

Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Streitfrage hat der Senat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.