AG Brandenburg, Urteil vom 08. März 2016 – 31 C 137/14 –, Rn. 113, juris

Leitsatz

1. Zum Zustandekommen eines Bewirtungsvertrages (§§ 145, 157, 433, 612, 632 BGB).

2. Zum Beweiswert einer Getränke-„Strichliste“ eines Gastwirtes.

3. Ein Gast kann die Zahlung der Rechnung grundsätzlich zurückhalten (§ 273 BGB), wenn er gegenüber dem Gastwirt einen Anspruch auf Erteilung einer Rechnung nach § 14 UStG hat und der Gastwirt ihm eine solche Rechnung nicht erstellt.

Tenor

1. Die Beklagte zu 2.)/Widerklägerin wird verurteilt, an die Klägerin/Widerbeklagte einen Betrag in Höhe von 633,10 Euro brutto zu zahlen, jedoch nur Zug-um-Zug gegen Erteilung einer Rechnung über den zu zahlenden Gesamtbetrag hinsichtlich der am 06.09.2013 in der Gaststätte „…“ konsumierten Speisen und Getränke, welche die Beklagte zu 2.)/Widerklägerin als Rechnungsempfängerin ausweist und zudem als Umsatzsteuernachweis gegenüber dem Finanzamt im Sinne des § 14 UStG geeignet ist.

2. Im Übrigen wir die Klage abgewiesen.

3. Die Klägerin/Widerbeklagte und der Drittwiderbeklagte werden verurteilt, der Beklagten zu 2.)/Widerklägerin über die anlässlich des Firmenjubiläums der Beklagten zu 2.)/Widerklägerin am 06.09.2013 in der Gaststätte „…“, gelegen … konsumierten Speisen und Getränke eine Rechnung mit den Rechnungspflichtangaben des § 14 UStG zu erstellen und auszuhändigen.

4. Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin/Widerbeklagte 71% der Gerichtskosten, ihre eigenen außergerichtlichen Kosten selbst sowie die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1.) in voller Höhe und zudem auch noch 71% der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2.)/Widerklägerin zu tragen. Zudem haben die Klägerin/Widerbeklagte und der Drittwiderbeklagte als Gesamtschuldner 29% der Gerichtskosten und 29% der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2.)/Widerklägerin zu tragen. Der Drittwiderbeklagte hat seine eigenen außergerichtlichen Kosten im Übrigen selbst zu tragen.

5. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin/Widerbeklagte und der Drittwiderbeklagte können die Vollstreckung des Beklagten zu 1.) und der Beklagten 2.)/Widerklägerin im Kostenpunkt durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte zu 1.) bzw. die Beklagten 2.)/Widerklägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Beschluss

Der Streitwert des Rechtsstreits wird bis zum 19.06.2014 auf 794,90 Euro, ab dem 20.06.2014 auf 694,40 Euro und seit dem 13.03.2015 auf 976,19 Euro festgesetzt.

Tatbestand

Die Klägerin/Widerbeklagte begehrt aus eigenem und abgetretenem Recht von den Beklagten zu 1.) und 2.) als Gesamtschuldnern die Bezahlung der Getränke, welche anlässlich einer Veranstaltung am 06.09.2013 in der Gaststätte „…“ durch Gäste konsumiert wurden; wobei jedoch unstreitig die vereinbarte Pauschalsumme von 750,00 Euro für das Speise-Büfett bereits vorprozessual durch die Beklagte zu 2.)/Widerklägerin an die Klägerin/Widerbeklagte bezahlt/überwiesen wurde.

Die Beklagte zu 2.)/Widerklägerin begehrt im Wege der Widerklage von der Klägerin/Widerbeklagten und dem Drittwiderbeklagten die Erstellung und Aushändigung einer Rechnung mit den Rechnungspflichtangaben des § 14 UStG über die anlässlich des Firmenjubiläums der Beklagten zu 2.)/Widerklägerin am 06.09.2013 in der Gaststätte „…“ konsumierten Speisen und Getränke.

Die Klägerin/Widerbeklagte und der Drittwiderbeklagte behaupten, dass die Veranstaltung vom 06.09.2013 nach den Wünschen des Beklagten zu 1.) von ihr hergerichtet wurde. Bei den Vertragsgesprächen am 22.08.2013 zwischen ihr und dem Beklagten zu 1.) habe der Beklagte zu 1.) im Übrigen erklärt, dass der Anlass für diese Feierlichkeit sein 60. Geburtstag sei. Im Übrigen habe es zum Zeitpunkt der Beauftragung auch keinen Hinweis darauf gegeben, dass nicht der Beklagte zu 1.) persönlich, sondern die von ihm als Geschäftsführer geführte Beklagte zu 2.) der Veranstalter der Feierlichkeit sein soll. Für sie sei dies auch nicht ohne Weiteres aus den Umständen hier erkennbar gewesen, da zwischen dem Beklagten zu 1.) als natürliche Person und dem einzigen Geschäftsführer der Beklagten zu 2.) eine Personenidentität bestehen würde.

Vor Ende der Veranstaltung habe der Drittwiderbeklagte dann der Ehefrau des Beklagten zu 1.) – der Zeugin B… – eine vorläufige Getränke Aufstellung der bis dahin angefallenen Kosten vorgelegt, welche diese dann auch durch ihre Unterschrift bestätigt habe. Die einzelnen Preise für die Getränke seien darüber hinaus schon in der Absprache am 22.08.2013, d.h. schon vor der Veranstaltung erfolgt, so dass es ihrer Meinung nach nicht mehr erforderlich gewesen sei, nochmals die einzelnen Posten in dieser Getränke-Aufstellung zu benennen. Grundlage dieser Getränke-Aufstellung sei im Übrigen eine „Strichliste“. Insofern seien hier also 38 Getränke zu 2,50 €, 23 Getränke zu 4,50 €, 96 Getränke zu 1,70 €, 26 Getränke zu 1,50 €, 53 Getränke zu je 2,50 €, 4 Getränke zu je 2,40 €, 38 Getränke zu je 2,10 € und 3 Getränke zu je 3,50 ausgeschenkt worden. Mit Schreiben vom 08.09.2013 – Anlage K 5 (Blatt 23 bzw. Blatt 128 der Akte) – sei dann ihre Rechnung sowohl per E-Mail als auch später dann noch direkt in den Briefkasten per Boten der Beklagten zu 2.) übersandt worden. Zu ihrer Überraschung habe die Beklagte zu 2.) dann aber nur die vereinbarte Pauschalsumme für das Speise-Buffet in Höhe von 750,00 Euro an sie bezahlt. Im Übrigen hätten sie mit ihrer Abrechnung vom 08.09.2013 der Beklagten zu 2.) eine ordnungsgemäße Abrechnung erteilt. Aus diesem Grunde könne die Beklagte zu 2.) nach Ausführung der Leistung nunmehr auch nicht eine spezifizierte Rechnung gemäß § 14 UStG von ihnen verlangen.

Der Beklagte zu 1.) trägt vor, dass er als natürliche Person hier nicht passivlegitimiert sei. Die von der Klägerin ausgestaltete Feier in ihrer Gaststätte sei nämlich nicht von ihm persönlich, sondern von der Firma veranstaltet worden, der er als Geschäftsführer vorstehen würde. Insofern würde die Klägerin sogar selbst ausweislich der von ihr eingereichten Rechnung vom 08.09.2013 den geltend gemachten Anspruch nur gegenüber dieser Firma geltend machen und nicht gegenüber seiner Privatperson. Aus diesem Grunde sei die Rechnung auch ausdrücklich auf die Beklagte zu 2.) ausgestellt worden. Zudem sei in dieser Rechnung der Klägerin auch erwähnt worden, dass die „Bewirtung ihrer Gäste anlässlich ihres Firmenjubiläums am 06.09.2013“ erfolgt sei, so dass die Klägerin sehr wohl gewusst habe, dass hier die Beklagte zu 2.) und nicht er persönlich als Privatperson Auftraggeber gewesen sei. Entgegen der Behauptung der Klägerin habe er in den Vertragsgesprächen als Geschäftsführer der Beklagten zu 2.) auch nicht seinen 60. Geburtstag als Grund der Feier angegeben, zumal er seinen 60. Geburtstag bereits im Jahre 2008 begangen habe.

Die Beklagte zu 2.)/Widerklägerin trägt vor, dass sie zwar unstreitig stellen könne, am 06.09.2013 in der Gaststätte der Klägerin eine Feier veranstaltet zu haben. Dieser Feier habe nämlich ihr 20-jähriges Firmenjubiläum zugrunde gelegen. Insofern würde sie auch auf die schriftliche „Einladung“ – Anlage B 1 (Blatt 64 der Akte) – verweisen. Auch habe die Klägerin in ihrer Rechnung vom 08.09.2013 ausdrücklich auf dieses „Firmenjubiläum“ Bezug genommen. Den von der Klägerin hier geltend gemachte Anspruch würde sie – die Beklagte zu 2.) – jedoch der Höhe nach bestreiten. Soweit die Klägerin auf die Getränkeaufstellung mit der „Strichliste“ – Anlage K 4 (Blatt 21 bis 22 der Akte) – verweisen würde und darauf, dass die Ehefrau des Geschäftsführers ihrer Firma diese Liste teilweise abgezeichnet habe, würde sie – die Beklagte zu 2.) – darauf hinweisen, dass die Ehefrau ihres Geschäftsführers nicht legitimiert bzw. bevollmächtigt gewesen sei, Erklärungen oder Anerkenntnisse zu ihren – der Beklagten zu 2.) – Lasten abzugeben. Unabhängig hiervon habe die Ehefrau ihres Geschäftsführers jedoch diese Liste erst unmittelbar vor Verlassen der Gaststätte unterzeichnet. Aus diesem Grunde müsse sie – die Beklagte zu 2.) – auch ausdrücklich bestreiten, dass nach der Unterzeichnung durch die Ehefrau ihres Geschäftsführers noch weitere Getränke von Gästen konsumiert wurden.

Mit Datum vom 13.09.2013 habe sie – die Beklagte zu 2.) – im Übrigen von der Klägerin und dem Drittwiderbeklagten um die Übersendung einer ordnungsgemäßen Rechnung unter Ausweisung der Einzelpositionen und der auf diese entfallenden Mehrwertsteuer gebeten. Eine solche Rechnung habe sie – die Beklagte zu 2.) – jedoch von der Klägerin und dem Drittwiderbeklagten bis zum heutigen Tage nicht erhalten. Gemäß § 14 UStG sei die Klägerin und der Drittwiderbeklagte aber verpflichtet, ihr – der Beklagten zu 2.) – auf Verlangen eine Rechnung auszustellen, in der die Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen ist. Auch die in der Anlage K 6 im Schreiben vom 15.09.2013 aufgeführte Auflistung (Blatt 24 der Akte) würde den Anforderungen des UStG nicht genügen. Im Übrigen sei ein Unternehmer, soweit er einen Umsatz an einem anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausführt, verpflichtet, gemäß § 14 UStG innerhalb von 6 Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung auszustellen. Auch müsse diese Rechnung die in § 14 UStG aufgeführten Pflichtangaben enthalten. Unabhängig von der bereits aus dem Umsatzsteuergesetz resultierenden Verpflichtung sei in der Zivilrechtsprechung aber ein Anspruch auf Ausstellung einer Rechnung als Nebenpflicht anerkannt. Aus diesem Grunde würde sie – die Beklagte zu 2.) – nunmehr im Wege der Widerklage und Drittwiderklage gegenüber der Klägerin und der Drittwiderbeklagten die Erstellung und Aushändigung einer Rechnung mit den Rechnungspflichtangaben des § 14 Abs. 4 UStG begehren. Der im Übrigen als Nebenforderung geltend gemachte Anspruch auf Zahlung in Höhe von 32,00 Euro für Vordruck und Porto sei zudem zurückzuweisen, da derartige Kosten der Klägerin nicht entstanden seien.

Das Gericht hat nach Maßgabe des Beweisbeschlusses vom 17.03.2015 (Blatt 89 bis 90 der Akte) den nunmehrigen Drittwiderbeklagten – zum damaligen Zeitpunkt noch als Zeugen – und nach Maßgabe des Beweisbeschlusses vom 08.12.2015 (Blatt 131 der Akte) die Zeugin F… B… vernommen. Hinsichtlich ihrer jeweiligen uneidlichen Aussagen wird auf die Feststellungen in den Sitzungsniederschriften verwiesen.

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird im Übrigen auf die unter Angabe der Blattzahl der Akte angeführten Schriftstücke ergänzend Bezug genommen. Zudem wird auf die zwischen den Prozessparteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird darüber hinaus auch auf die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.

Aus den Gründen

Die zulässige Klage ist derzeitig noch nicht (auch nicht zum Teil) begründet. Der Klägerin steht hier zwar grundsätzlich noch ein Anspruch auf Zahlung in Höhe von 633,10 Euro zu, jedoch lediglich gegenüber der Beklagten zu 2.) und zudem auch nur Zug-um-Zug gegen Erteilung einer Rechnung über den zu zahlenden Gesamtbetrag hinsichtlich der am 06.09.2013 in der Gaststätte „…“ konsumierten Speisen und Getränke, welche die Beklagte zu 2.) als Rechnungsempfängerin ausweist und zudem als Umsatzsteuernachweis gegenüber dem Finanzamt geeignet ist (§§ 104 ff., 145, 157, 273, 433 Abs. 2, 612 und 632 BGB sowie § 14 UStG unter Beachtung von §§ 286, 416 ZPO).

Die zulässige Widerklage der Beklagten zu 2.) ist hingegen begründet.

Bei der hier geschlossenen Vereinbarung handelt es sich um einen so genannten Bewirtungsvertrag (BGH, Urteil vom 05.04.2006, Az.: VIII ZR 283/05, u.a. in: NJW 2006, Seiten 2262 f.; BGH, NJW 1980, Seite 1742; BGH, NJW 1980, Seiten 1096 f.; Reichsgericht, Urteil vom 28.11.1924, Az.: VI 111/24, u.a. in: RGZ Band 109, Seiten 261 ff.; Reichsgericht, Urteil vom 29.09.1922, Az.: VII 684/21, u.a. in: RGZ Band 105, Seiten 202 ff.; Reichsgericht, Urteil vom 07.02.1922, Az.: VII 636/21, u.a. in: RGZ Band 104, Seiten 45 ff.; Reichsgericht, Urteil vom 19.06.1914, Az.: III 136/14, u.a. in: RGZ Band 85, Seiten 185 ff.; OLG Naumburg, Urteil vom 30.04.2013, Az.: 10 U 37/12, u.a. in: „juris“; OLG Koblenz, OLG-Report 2000, Seiten 475 f.; OLG Saarbrücken, NJW-RR 1989, Seiten 1211 f.; OLG Hamburg, MDR 1970, Seiten 842 f.; LG Hamburg, NJW-RR 2004, Seite 699; LG Kiel, NJW 1998, Seiten 2539 f.; LG Karlsruhe, NJW 1994, Seiten 947 f.; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 08.07.2005, Az.: 31 [32] C 297/03; AG Auerbach/Vogtland, Urteil vom 31.05.2002, Az.: 3 C 883/01, u.a. in: LRE 44, Seiten 145 ff. = BeckRS 2013, Nr.: 16189 = „juris“; AG Bad Neuenahr-Ahrweiler, VersR 1993, Seiten 58 f.; AG Siegburg, NJW 1991, Seiten 1305 f.; AG Seligenstadt, MDR 1990, Seite 439 = ZfSch 1990, Seite 222; AG Saarbrücken, NJW-RR 1988, Seite 948; AG Burgwedel, NJW 1986, Seite 2647; AG Hamburg, NJW 1973, Seiten 2253 f. = VersR 1974, Seite 399; AG Garmisch-Partenkirchen, NJW 1969, Seite 608; Sprau, in: Palandt, 75. Aufl. 2016, Einf. vor § 701 BGB, Rn. 3; Werner, in: Staudinger [2015], Vorb. zu §§ 701 ff. BGB, Rn. 11 sowie § 701 BGB, Rn. 6; Ramrath, AcP Bd. 189, Seite 559), welcher nicht die Raumüberlassung als solche, sondern vor allem die Verabreichung von Speisen und Getränken in den Räumen des Gast- und Schankwirtes beinhaltet.

Ein derartiger Bewirtungsvertrag ist ein gemischter Vertrag mit Elementen des Kauf- und Dienst- sowie des Werkvertrages und weniger des Mietvertrages (AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 08.07.2005, Az.: 31 [32] C 297/03; AG Auerbach/Vogtland, Urteil vom 31.05.2002, Az.: 3 C 883/01, u.a. in: LRE 44, Seiten 145 ff. = BeckRS 2013, Nr.: 16189 = „juris“; AG Hamburg, NJW 1973, Seiten 2253 f. = VersR 1974, Seite 399; AG Garmisch-Partenkirchen, NJW 1969, Seite 608; Werner, in: Staudinger [2015] Vorbemerkungen zu §§ 701 ff. BGB, Rn. 12; Ramrath, AcP Bd. 189, Seite 559).

Bei einem solchen Vertrag werden grundsätzlich die im Einzelnen geschuldeten Leistungen nach den für sie jeweils geltenden gesetzlichen Regeln beurteilt (LG Karlsruhe, NJW 1994, Seiten 947 f. = MDR 1993, Seiten 952 f.; AG Hamburg, NJW 1973, Seiten 2253 f. = VersR 1974, Seite 399). Wegen seiner besonderen Eigenart ist dieser Bewirtungsvertrag als atypisch anzusehen, so dass die in §§ 433 f., 535 f., 611 f. und 631 f. BGB enthaltenen Regelungen nur sinngemäß Anwendung finden können und auch nur insoweit, als auf Grund der Eigenart des Bewirtungsvertrages nicht nach dem Grundsatz des § 242 BGB eine Modifizierung geboten ist (AG Hamburg, NJW 1973, Seiten 2253 f. = VersR 1974, Seite 399). Darlegungs- und Beweispflichtig für die Auftragserteilung ist hier aber zunächst in allen Fällen der Gast- bzw. Schankwirt, da er die Vergütung für die von ihm erbrachte Leistung fordert (BGH, NJW 1997, Seite 3017; OLG Naumburg, Urteil vom 30.04.2013, Az.: 10 U 37/12, u.a. in: „juris“; OLG Celle, MDR 2007, Seite 86; OLG Düsseldorf, OLG-Report 2008, Seiten 372 ff.; OLG Düsseldorf, BauR 2002, Seite 1726; OLG Koblenz, NZBau 2001, Seite 510; LG Hamburg, NJW-RR 2004, Seite 699; AG Auerbach/Vogtland, Urteil vom 31.05.2002, Az.: 3 C 883/01, u.a. in: LRE 44, Seiten 145 ff. = BeckRS 2013, Nr.: 16189 = „juris“).

Nach den allgemeinen Regeln – die für den Vertragsschluss im Bereich des Schuldrechts gelten – kommt ein Bewirtungsvertrag aber nur dann und zwischen den Parteien zu Stande, wenn sie sich über die Herbeiführung dieses bestimmten rechtlichen Erfolgs auch einig waren. Ein derartiger Bewirtungsvertrag kommt mithin – wie jeder Vertrag – nur durch inhaltlich übereinstimmende, in Bezug aufeinander abgegebene Willenserklärungen (Antrag und Annahme) im Sinne des § 145 BGB zu Stande, soweit keine weiteren Wirksamkeitshindernisse bestehen. Die Vertragsannahme (auch Akzept) ist die einseitige Willenserklärung, durch die ein Angebotsempfänger sein uneingeschränktes Einverständnis mit dem Angebot erklärt. Als Willenserklärung unterliegt die Vertrags-Annahme im Übrigen den allgemeinen Wirksamkeitserfordernissen für Willenserklärungen nach den §§ 104 ff. BGB. Besteht – wie hier – kein Formzwang, kann die Annahme aber auch durch schlüssiges Verhalten (z.B. erheben der Hand zum bestellen eines weiteren Getränks) erklärt werden. Eine solche konkludente Annahme liegt auch im Bewirken einer Leistung (z.B. das Bringen und Hinstellen eines Getränks auf den Tisch des Gastes) und in der Entgegennahme dieser angebotenen Leistung (z.B. in dem dieses Getränk von dem Gast getrunken wird). Entscheidend sind aber stets die Umstände des Einzelfalls. Dabei sind insbesondere Verkehrssitte und Verkehrsanschauung mit zu berücksichtigen.

Eine gesetzliche oder tatsächliche Vermutung (im Sinne des sog. Anscheinsbeweises) dahingehend, dass (ggf. sogar umfangreiche) Bewirtungsleistungen nur im Rahmen einer vertraglichen Vereinbarung erbracht werden, gibt es aber nicht. Da zahlreiche Bewirtungsleistungen teilweise nur aus Werbezwecken bzw. anlässlich von Feierlichkeiten oder aber gar in der Hoffnung des Abschlusses eines späteren Vertrages etc. pp. erbracht werden, kann nämlich nicht ohne weiteres nach der Lebenserfahrung davon ausgegangen werden, dass der Gast- oder Schankwirt immer nur aufgrund eines Auftrags des die Getränke und Speisen dann konkret konsumierenden Gastes gehandelt hat, da insbesondere auch verschieden „Gastgeber“, „Geburtstagskinder“, Hochzeitspaare etc. pp. hier als Vertragspartner des Gastwirts bzw. Schankwirts in Frage kommen (OLG Naumburg, Urteil vom 30.04.2013, Az.: 10 U 37/12, u.a. in: „juris“; OLG Düsseldorf, OLG-Report 2008, Seiten 372 ff.; LG Hamburg, NJW-RR 2004, Seite 699; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 08.07.2005, Az.: 31 [32] C 297/03).

Bei der Prüfung der Frage, ob aus den Umständen ein beiderseitiger Rechtsbindungswillen der Parteien abzuleiten ist oder ob sich die Tätigkeit noch im vorvertraglichen Bereich oder im Bereich der Werbung oder als „Einladung“ (§ 516 BGB) etc. pp. abspielt, also für die Abgrenzung zwischen einem Tätigwerden auf einer bewirtungsvertraglichen Grundlage zwischen dem konsumierenden Gast einerseits und dem Gastwirt andererseits sowie dem Erbringen der Bewirtungsleistung innerhalb eines anderweitigen Verhältnisses etc. pp., lassen sich nämlich allgemeine Abgrenzungskriterien gerade nicht aufstellen (OLG Naumburg, Urteil vom 30.04.2013, Az.: 10 U 37/12, u.a. in: „juris“; OLG Düsseldorf, OLG-Report 2008, Seiten 372 ff.; LG Hamburg, NJW-RR 2004, Seite 699; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 08.07.2005, Az.: 31 [32] C 297/03).

Zum Abschluss eines Bewirtungsvertrages bedarf es aber nicht einer Willenseinigung über sämtliche Rechtsfolgen; es genügt, wenn sich die Parteien vertraglich binden wollten und der Vertragsinhalt unter anderem auch aus den Umständen (wie z.B. der Speise- und Getränkekarte des Wirtes) oder dem (dispositiven) Gesetzesrecht zu entnehmen ist. Die Vertragserklärungen der Parteien müssen insofern also nur hinreichend genug bestimmt sein, so dass jedenfalls die essentialia negotii (Vertragsparteien und Vertragsgegenstand) bezeichnet oder durch Auslegung zu ermitteln sind. Voraussetzung dafür ist nur, dass der andere Teil aus Sicht eines objektiven Betrachters aus dem Verhalten des Handelnden nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte auf einen solchen Bindungswillen schließen darf (BGH, NJW 1996, Seite 1889; OLG Naumburg, Urteil vom 30.04.2013, Az.: 10 U 37/12, u.a. in: „juris“; OLG Düsseldorf, OLG-Report 2008, Seiten 372 ff.; LG Hamburg, NJW-RR 2004, Seite 699; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 08.07.2005, Az.: 31 [32] C 297/03). Bei Bewirtungsverträgen kommt ein Vertrag deshalb auch dann zustande, wenn die Parteien keine Vereinbarung über die konkret zu zahlende Vergütung getroffen haben, da diese dann nach § 433 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 157 BGB unter Beachtung von § 612 BGB und § 632 BGB auch ohne ausdrückliche Abrede geschuldet wird, wenn diese Leistung nach den Umständen nur gegen eine Vergütung zu erwarten war.

Diese Vermutungsregelung gemäß § 433 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 157 sowie gemäß § 612 BGB und § 632 BGB erstreckt sich aber nur auf die Entgeltlichkeit eines bewiesenen bzw. unstreitigen Bewirtungsvertrages und nicht auch auf den Vertragsabschluss selbst, so dass die Anwendung dieser Vorschrift immer voraussetzt, dass es überhaupt zu einer schuldrechtlichen Bindung der Prozessparteien gekommen ist (BGH, NJW 1999, Seiten 3554 f.; OLG Naumburg, Urteil vom 30.04.2013, Az.: 10 U 37/12, u.a. in: „juris“; OLG Koblenz, Urteil vom 05.11.2009, Az.: 5 U 339/09, u.a. in: NJW-RR 2010, Seite 780; OLG Celle, MDR 2007, Seite 86; OLG Karlsruhe, OLG-Report 2005, Seiten 629 ff.; OLG Düsseldorf, OLG-Report 2002, Seiten 119 ff.; OLG Koblenz, NJW-RR 2002, Seiten 890 f.; LG Mönchengladbach, Urteil vom 11.07.2006, Az.: 2 S 176/05; LG Hamburg, NJW-RR 2004, Seite 699; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 08.07.2005, Az.: 31 [32] C 297/03). Darauf, ob Bewirtungsleistungen üblicherweise nur entgeltlich erbracht werden, kommt es nämlich nicht an. Die Vermutung gemäß den §§ 433 Abs. 2, 157, 612 und 632 BGB, wonach eine Vergütung als vereinbart gilt, wenn die Bewirtungsleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist, bezieht sich nämlich nur auf die Entgeltlichkeit eines tatsächlich erteilten Auftrags, nicht aber auf die Auftragserteilung selbst (OLG Naumburg, Urteil vom 30.04.2013, Az.: 10 U 37/12, u.a. in: „juris“; OLG Celle, MDR 2007, Seite 86; OLG Düsseldorf, NZBau 2003, Seite 442; LG Hamburg, NJW-RR 2004, Seite 699; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 08.07.2005, Az.: 31 [32] C 297/03).

Nur wenn das Zustandekommen eines Bewirtungsvertrages unstreitig oder erwiesen ist und die Parteien ggf. eine (konkrete) Vereinbarung über die zu zahlende Vergütung nicht getroffen haben, wird die Zeche nämlich nach § 433 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 157 BGB unter Beachtung von § 612 und § 632 BGB auch ohne ausdrückliche Abrede geschuldet, wenn die Bewirtungsleistung des Wirtes nach den Umständen nur gegen eine Vergütung zu erwarten war. Entscheidend ist dementsprechend, ob auf das Zustandekommen eines Bewirtungsvertrages gerichtete übereinstimmende Willenserklärungen der Parteien bzw. ihrer Vertreter mit den entsprechenden Bindungswillen hier festzustellen sind (BGH, BauR 1999, Seite 1319; OLG Naumburg, Urteil vom 30.04.2013, Az.: 10 U 37/12, u.a. in: „juris“; OLG Koblenz, Urteil vom 05.11.2009, Az.: 5 U 339/09, u.a. in: NJW-RR 2010, Seite 780; OLG Celle, MDR 2007, Seite 86; LG Hamburg, NJW-RR 2004, Seite 699; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 08.07.2005, Az.: 31 [32] C 297/03). Den dafür erforderlichen Nachweis sieht das Gericht vorliegend aber entsprechend dem Ergebnis der Beweisaufnahme hier – entgegen der Behauptung der Klägerin – nur hinsichtlich der Beklagten zu 2.), nicht aber auch bezüglich des Beklagten zu 1.) – dem Geschäftsführer der Beklagten zu 2.) – als gegeben. Die Klägerseite hat vorliegend nämlich den Beweis einer Beauftragung durch den Beklagten zu 1.) als natürliche Person zu dessen vermeintlichen „60. Geburtstag“ entsprechend dem Ergebnis der Beweisaufnahme sowie unter Berücksichtigung der hier feststellbaren Umstände nach Überzeugung des erkennenden Gerichts nicht geführt. Insofern ist hier davon auszugehen, dass die Vertragsverhandlungen zwischen der Klägerseite und der Beklagten zu 2.) – lediglich vertreten durch ihren Geschäftsführer, dem Beklagten zu 1.) -, nicht aber zwischen der Klägerseite und dem Beklagten zu 1.) als natürliche Person stattgefunden haben. Wer einem Gastwirt als möglicher Vertragspartner gegenüber getreten ist, ist nämlich aus dessen objektiver Sicht zu beurteilen. Hierbei sind vorliegend aber die folgenden Umstände zu berücksichtigen:

Dass hier tatsächlich der „60. Geburtstag“ des Beklagten zu 1.) – dem Geschäftsführer der Beklagten zu 2.) – am 06.09.2013 in der Gaststätte der Klägerin gefeiert wurde – wie von der Klägerseite nunmehr behauptet – ist hier nämlich nicht von ihr bewiesen worden. Ausweislich des Handelsregisterauszugs der Beklagten zu 2.) ist ihr Geschäftsführer, d.h. der Beklagte zu 1.), am 26.08.1948 geboren, so dass diese Veranstaltung vom 06.09.2013 erst 11 Tage nach dessen Geburtstag war. Darüber hinaus wäre dies dann auch nicht die Geburtstagsfeier zum „60. Geburtstag“ des Beklagten zu 1.) gewesen sondern vielmehr zu seinem 65. Geburtstag.

Die Zeugin B.… hat zudem ausgesagt, dass diese Feier aufgrund des Firmenjubiläums der Firma ihres Mannes – d.h. der GmbH – veranstaltet wurde. Diese Feier sollte also gerade nicht wegen des Geburtstages ihres Mannes – des Beklagten zu 1.) – erfolgen sondern wegen des Firmenjubiläums seiner Firma, da diese Firma zu diesem Zeitpunkt 20-jähriges Firmenjubiläum hatte. Auch die von der Beklagtenseite vorgelegte schriftliche „Einladung“ der Beklagten zu 2.) zu ihrem 20-jährigen Firmenbestehen – Anlage B 1 (Blatt 64 der Akte) – bestätigt die Aussage der Zeugin. Zudem ergibt sich hier der Abschluss eines derartigen Bewirtungsvertrages zwischen der Klägerin einerseits und der Beklagten zu 2.) andererseits auch aus der entsprechenden Rechnungslegung der Klägerseite mit Datum vom 08.09.2013 – Anlage K 5 (Blatt 23 und Blatt 128 der Akte) – sowie auch aus deren Erläuterungsschreiben vom 15.09.2013 – Anlage K 6 (Blatt 24 der Akte) -, da beide Schreiben nur an die Beklagte zu 2.), mithin an die GmbH, gerichtet sind. Selbst in der Rechnung der Klägerseite vom 08.09.2013 – Anlage K 5 (Blatt 23 und Blatt 128 der Akte) – ist von einem „Firmenjubiläum“ die Rede und nicht von einer Geburtstags- oder Familienfeier, so dass insofern also hier – entsprechend dem Ergebnis der Beweisaufnahme – nur die Beklagte zu 2.) Vertragspartner der Klägerin geworden ist und nicht der Beklagte zu 1.) persönlich, da dieser lediglich als Geschäftsführer der Beklagten zu 2.) für seine Firma diesen Bewirtungsvertrag anlässlich des „Firmenjubiläums“ mit der Klägerin vereinbart hat. Aus diesen Gründen geht das erkennende Gericht dann aber auch davon aus, dass die darlegungs- und beweispflichtige Klägerin hier gerade nicht beweisen konnte, dass der Beklagte zu 1.) den streitbefangenen Bewirtungsvertrag bzgl. der Feierlichkeiten mit ihr als Privatperson vereinbart hatte. Insoweit ist somit hier zu beachten, dass die Klägerin keinen Bewirtungsvertrag mit dem Beklagten zu 1.) sondern nur mit der Beklagten zu 2.) geschlossen hatte, so dass dem Grunde nach hier auch nur die Beklagte zu 2.) das Entgelt für die Bewirtungsleistungen schuldet (OLG Naumburg, Urteil vom 30.04.2013, Az.: 10 U 37/12, u.a. in: „juris“).

Auch ein Bereicherungsanspruch nach § 812 BGB scheidet hier bezüglich des Beklagten zu 1,) aus, weil der bezweckte Erfolg tatsächlich eingetreten ist. Der Zweck der von der Klägerin vorgenommenen Aufwendungen bestand allein in der Durchführung der Veranstaltung. Dieser Zweck wurde auch erreicht. Abgesehen hiervon ist der Beklagte zu 1.) aber durch die Ausrichtung dieser Veranstaltung nicht persönlich bereichert so dass der Beklagte zu 1.) insoweit auch nicht verpflichtet ist, diese Aufwendungen gemäß § 812 BGB zu tragen (OLG Schleswig, MDR 1998, Seite 1033). Der Beklagte zu 1.) ist als Teilnehmer dieser Veranstaltung nämlich nach deren Durchführung nicht mehr im Sinne von § 818 Abs. 3 BGB bereichert.

Auch unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage lässt sich ein Aufwendungsersatzanspruch hier nicht begründen. Geschäftsgrundlage sind nach ständiger Rechtsprechung nämlich die bei Abschluss des Vertrages zu Tage getretenen, dem anderen Teil erkennbar gewordenen und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen der einen Partei oder die gemeinsamen Vorstellungen beider Parteien von dem Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt bestimmter Umstände, sofern der Geschäftswille der Parteien auf diesen Vorstellungen aufbaut. Auch hier fällt aber – wie bei der auf ungerechtfertigte Bereicherung gestützten Anspruchsgrundlage – ins Gewicht, dass in dem Vermögen des Beklagten zu 1.) als Privatperson hier nichts verblieben ist, was einen fortwirkenden Vorteil bedeuten würde. Dass der Beklagte zu 1.) mit der Durchführung der Veranstaltung einverstanden war, rechtfertigt zudem noch nicht die Annahme, dass die Prozessparteien übereinstimmend davon ausgegangen sein könnten, auch der Beklagte zu 1.) werde sich persönlich an den Kosten für diese Veranstaltung beteiligen (OLG Schleswig, MDR 1998, Seite 1033).

Aus diesen Gründen ist die Klage dann aber auch gegen den Beklagten zu 1.) als natürliche Person unbegründet (selbst wenn auch er neben den weiteren Gästen der Veranstaltung Getränke und/oder Speisen zu sich genommen haben sollte), da der Beklagte zu 1.) nicht persönlich als Privatperson Vertragspartner hinsichtlich dieses Bewirtungsvertrages wurde, so dass der Beklagte zu 1.) in dieser Sache auch nicht passivlegitimiert und somit die Klage gegen ihn als natürliche Person nunmehr auch abzuweisen ist. Eine dahingehende schuldrechtliche Bindung wurde hier nach Überzeugung des Gerichts somit nur zwischen der Klägerin und dem Drittwiderbeklagten einerseits als Gastwirte der Gaststätte „…“ und der Beklagten zu 2.) andererseits als „Gastgeberin“ verbindlich vereinbart, indem der Beklagte zu 1.) in seiner Funktion als Geschäftsführer der Beklagten zu 2.) den Bewirtungsvertrag hinsichtlich des Jubiläums seiner Firma für den 06.09.2013 in dieser Gaststätte vereinbarte. Dem entsprechend hat die Klägerin dem Grunde nach hier auch lediglich gegenüber der Beklagten zu 2.) aufgrund der Bewirtung anlässlich der Feier vom 06.09.2013 zum Firmenjubiläum für die verabreichten Speisen und Getränke ein Anspruch auf Vergütung bzw. Bezahlung.

Die Klägerin ist zwar bezüglich der ihr zustehenden Forderung auch hinsichtlich der Höhe des geltend gemachten Zahlungsanspruchs darlegungs- und beweispflichtig. Durch Vorlage der „Strichliste“ (Blatt 22 der Akte) und der schriftlichen, von der Ehefrau des Beklagten zu 1.) in einem gewissen Umfang auch mit ihrer Unterschrift abgezeichneten Getränkeaufstellung – Anlage K 4 (Blatt 41 der Akte) -, aus der sich die hier klageweise geltend gemachte Forderung ergibt, wird aber eine tatsächliche Vermutung dafür geschaffen, dass der Klägerin die sich hieraus – zumindest im Umfang der durch die Zeugin B… abgezeichneten Getränke-Aufstellung – ergebende Forderung gegen die Beklagte zu 2.) auch zusteht (AG Saarbrücken, NJW-RR 1988, Seite 948; vgl. zum Beweiswert einer „Strichliste“ u.a. auch: OLG Brandenburg, Urteil vom 24. März 2011, Az.: 5 U (Lw) 27/10, u.a. in: „juris“; OLG Hamburg, OLG-Report 2005, Seiten 133 f.; OLG München, TranspR 1994, Seiten 405 f. = OLG-Report 1994, Seiten 232 f.). Dass die „Strichliste“ bewusst von der Klägerin im Zusammenwirken mit dem Drittwiderbeklagten in der Weise manipuliert worden ist, dass zu Lasten der Beklagten zu 2.) die Anzahl der Getränke falsch abgerechnet wurden, kann im Übrigen hier nicht festgestellt werden (vgl. hierzu u.a. auch: OLG Brandenburg, Urteil vom 24. März 2011, Az.: 5 U (Lw) 27/10, u.a. in: „juris“). Bestärkt wird diese Vermutung im vorliegenden Fall zudem durch die Aussage der Zeugin B… – d.h. der Ehefrau des Beklagten zu 1.) -, die bekundet hat, dass sie die Getränkeaufstellung der Anlage K 4 (Blatt 21 der Akte) unterzeichnet habe, und zwar kurz bevor alle gegangen seien, so dass der Großteil der darin aufgeführten Getränke von ihr abgezeichnet wurde. Sie sei im Übrigen so gut wie die Letzte gewesen, die nach der Feierlichkeit dort gegangen sei. Soweit ihr bekannt sei, sei – nachdem sie dort dann unterzeichnet habe – auch nichts mehr an Gäste ausgeschenkt worden. Zwar ist nur der Beklagte zu 1.) als Geschäftsführer der Beklagten zu 2.) berechtigt gewesen in deren Namen verbindliche Erklärungen abzugeben, jedoch stellt die Unterschrift der Ehefrau des Beklagten zu 1.) zumindest ein Indiz dafür dar, dass die von ihr abgezeichneten Getränkeanzahl auch tatsächlich ausgeschenkt wurden.

Zudem hat der Drittwiderbeklagte bekundet, dass damals bei der Feierlichkeit auch eine sogenannte „Strichliste“ – Anlage K 4 (Blatt 21 bis 22 der Akte) – geführt wurde und insofern die Striche auch die Anzahl der Getränke zu einem bestimmten Preis wiederspiegeln. Die Summe der Anzahl dieser Striche würde sich dann vorne (Blatt 21 der Akte) in der Zahl zu dem entsprechenden Preis wiederfinden. Die Striche seien also zusammengezählt und vorne dann als Zahl aufgeführt und dann mal dem entsprechenden Preis genommen worden. Weiterhin spricht für die durch Vorlage der „Strichliste“ (Blatt 22 der Akte) geschaffene und durch die Aussagen der Zeugin und des Drittwiderbeklagten bestärkte tatsächliche Vermutung für das Bestehen der von der Klägerin hier geltend gemachten Getränke-Forderung auch die allgemeine Gepflogenheit in Gaststätten. Dort ist es nämlich durchaus üblich, solche „Strichlisten“ (teilweise sogar auf Bierdeckeln) zu fertigen, um damit die Anzahl der ausgeschenkten Getränke zu dokumentieren. Auch ist es keinesfalls üblich, diese „Strichlisten“ vom Kunden unterschreiben zu lassen bzw. mit einem Datum zu versehen (AG Saarbrücken, NJW-RR 1988, Seite 948).

Hier hatte aber die Ehefrau des Geschäftsführers der Beklagten zu 2.) sogar eine konkrete Aufstellung – Anlage K 4 (Blatt 41 der Akte) – mit ihrer Unterschrift abgezeichnet. Insofern besteht im vorliegenden Fall aber der Anschein für das Bestehen der Forderung der Klägerin zumindest in dem Umfang, den die Ehefrau des Geschäftsführers der Beklagten zu 2.) mit ihrer Unterschrift abgezeichnet hat. Im Übrigen oblag es der Beklagten zu 2.) diesen Beweis des ersten Anscheins durch substantiierten Gegenvortrag bzw. Gegenbeweis zu entkräften. Dies hat die Beklagte zu 2.) jedoch nur insofern getan, als dass der Umfang der von der Klägerin ausgeschenkten Getränke durch die Abzeichnung der konkreten Getränkeaufstellung – Anlage K 4 (Blatt 41 der Akte) – durch die Ehefrau des Geschäftsführers der Beklagten zu 2.) begrenzt ist. Dafür, dass darüber hinaus dann doch noch weitere Getränke durch die Gäste der Veranstaltung konsumiert wurden, hat die Klägerin nämlich keinen Beweis erbracht. Ihre Behauptung, dass auch diese weitere Forderung bestünde, genügt dann dafür aber nicht mehr, da durch das Abzeichnen einer konkreten Getränkeaufstellung – Anlage K 4 (Blatt 41 der Akte) – durch die Ehefrau des Geschäftsführers der Beklagten zu 2.) eine Privaturkunde geschaffen wurde (§§ 286, 416 ZPO). Im Übrigen musste der Drittwiderbeklagte auch einräumen, dass auf der Anlage K 4 (Blatt 21 der Akte) unter dem Namenszug der Zeugin B… dann noch weitere „Striche“ von ihm und der Klägerin gemacht wurden, da dann am Tresen noch Gäste weitere Getränke zu sich genommen hätten bis ihr Taxi gekommen sei. Diese weiteren Getränke hätten er und die Klägerin dann auch noch zusätzlich auf dieser „Strichliste“ mit aufgeführt, obwohl die Zeugin B… diese Liste bereits zuvor unterzeichnet hatte. Der Inhalt der von der Zeugin B… unterzeichneten Getränkeaufstellung der Anlage K 4 (Blatt 41 der Akte) hätte zwar von der Klägerin widerlegt werden können, d.h., dass die Beklagte zu 2.) auch den Auftrag erteilt hätte, die zusätzlichen Getränke der noch verbliebenen Gäste mit auf ihre Rechnung zu setzen, jedoch hat sie dies hier nicht vermocht. Dass der Auftrag der Beklagten zu 2.) nämlich noch über das Ende der Feier hinausgehen sollte, hat die Klägerin vorliegend gerade nicht bewiesen.

Entsprechend dem Ergebnis der Beweisaufnahme schuldet die Beklagte zu 2.) der Klägerin hier somit gemäß der von der Zeugin B… abgezeichneten Getränkeaufstellung der Anlage K 4 (Blatt 41 der Akte) die Brutto-Vergütung bzw. den Brutto-Kaufpreis von:

38 Getränken á 2,50 Euro: 95,00 Euro

23 Getränken á 4,50 Euro: 103,50 Euro

96 Getränken á 1,70 Euro: 163,20 Euro

26 Getränken á 1,50 Euro: 39,00 Euro

53 Getränken á 2,50 Euro: 132,50 Euro

4 Getränken á 2,40 Euro: 9,60 Euro

38 Getränken á 2,10 Euro: 79,80 Euro

3 Getränken á 3,50 Euro: 10,50 Euro

mithin gesamt brutto: 633,10 Euro

, nicht jedoch in Höhe von 694,40 Euro, da die später dann auf der „Strichliste“ noch zusätzlich mit angeführten Getränke im Wert von 61,30 Euro nicht mehr von dem Auftrag der Beklagten zu 2.) abgedeckt waren.

Ein Unternehmer – wie hier die Klägerin und der Drittwiderbeklagte -, der eine Lieferung oder sonstige Leistung nach § 1 UStG und dabei einen Umsatz an einen anderen Unternehmer – hier die Beklagte zu 2.) – für dessen Unternehmen ausführt, ist im Übrigen grundsätzlich verpflichtet, eine – den Anforderungen des Umsatzsteuergesetzes entsprechende – Rechnung auszustellen (§ 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 UStG). Gemäß § 14 Abs. 4 UStG muss eine solche Rechnung dann aber auch folgende Angaben enthalten:

1. den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers,

2. die dem leistenden Unternehmer vom Finanzamt erteilte Steuernummer oder die ihm vom Bundeszentralamt für Steuern erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,

3. das Ausstellungsdatum,

4. eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung vom Rechnungsaussteller einmalig vergeben wird (Rechnungsnummer),

5. die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung,

6. den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung; bzw. der Zeitpunkt der Vereinnahmung des Entgelts oder eines Teils des Entgelts, sofern der Zeitpunkt der Vereinnahmung feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung übereinstimmt,

7. das nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsselte Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung (§ 10 UStG) sowie jede im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts, sofern sie nicht bereits im Entgelt berücksichtigt ist,

8. den anzuwendenden Steuersatz sowie den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt,

9. in den Fällen des § 14b Abs. 1 Satz 5 UStG einen Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht des Leistungsempfängers, und

10. in den Fällen der Ausstellung der Rechnung durch den Leistungsempfänger oder durch einen von ihm beauftragten Dritten gemäß Absatz 2 Satz 2 die Angabe „Gutschrift“.

(Stadie, in: Stadie, Umsatzsteuergesetz, 3. Aufl. 2015, § 14 UStG).

In der hier von der Klägerin und dem Drittwiderbeklagten erstellten Rechnung vom 08.09.2013 – Anlage K 5 (Blatt 23 bzw. Blatt 128 der Akte) – sind aber die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der ausgeschenkten Getränke (d.h. ob Bier, Wein, Mixgetränke, Kaffee, Schnaps, Sekt, Saft etc. pp.) gerade nicht mit angeführt worden. Auch in dem Aufstellungs-Schreiben der Klägerseite vom 15.09.2013 – Anlage K 6 (Blatt 24 der Akte) – fehlen die jeweiligen Angaben hierzu. Besteht aber – wie hier – ein Anspruch auf Erteilung einer Rechnung nach § 14 UStG, kann die Leistungsempfängerin – d.h. hier die Beklagte zu 2.) – das von ihr geschuldete Entgelt grundsätzlich nach § 273 Abs. 1 BGB so lange zurückhalten, bis der Leistende – d.h. hier die Klägerin – ihr eine derartige Rechnung erteilt (BGH, Urteil vom 26.06.2014, Az.: VII ZR 247/13, u.a. in: NJW-RR 2014, Seiten 1520 f.; BGH, Urteil vom 27.10.2011, Az.: I ZR 125/10, u.a. in: GRUR 2012, Seite 711; BGH, Beschluss vom 08.03.2005, Az.: VIII ZB 3/04, u.a. in: NJW-RR 2005, Seiten 1005 f.; BGH, Urteil vom 02.11.2001, Az.: V ZR 224/00, u.a. in:NJW-RR 2002, Seiten 376 ff.; BGH, NJW 1989, Seiten 302 f.; BGH, NJW 1988, Seiten 2042 ff.; BGH, NJW 1980, Seite 2710; OLG Brandenburg, Urteil vom 30.11.2007, Az.: 7 U 94/07, u.a. in: „juris“; OLG Brandenburg, Urteil vom 22.12.2006, Az.: 7 U 100/06, u.a. in: „juris“; OLG München, NJW 1988, Seiten 270 f.; LG Frankfurt/Main, NJW-RR 2014, Seiten 86 f.; AG Brake, MDR 2014, Seiten 140 f.). Unter Berücksichtigung dieser Rechtsgrundsätze steht der Beklagten zu 2.) hier aber dann auch das vorliegend geltend gemachte Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 Abs. 1 BGB gegenüber der Klägerin zu. Auch ist hier ein Ausschluss des Zurückbehaltungsrechts nicht gegeben. Zwar steht dem Eintritt der Fälligkeit die von der Beklagten zu 2.) erhobene Einrede nicht entgegen, mit welcher sie die Ausfertigung einer neuen, den Anforderungen des § 14 UStG entsprechenden Rechnung fordert (OLG Koblenz, JurBüro 2002, Seite 387 = GuT 2002, Seite 52; LG Frankfurt/Main, NJW-RR 2014, Seiten 86 f.), jedoch führt diese Einrede hier doch dazu, dass nur eine Zug-um-Zug-Verurteilung ergehen kann.

Die Beklagte zu 2.) befand sich damit hier im Recht, die Zahlung des fälligen Anspruchs der Klägerin über 633,10 Euro bis jetzt zurückzuhalten, d.h. bis die Klägerin und der Drittwiderbeklagte eine ordnungsgemäße Rechnung ausgestellt und ihr – der Beklagten zu 2.) – übersandt haben (AG Brake, MDR 2014, Seiten 140 f.). Im Übrigen ist insofern auch die hier von der Klägerin geltend gemachte Nebenforderung in Höhe von 32,00 Euro nicht begründet, da der Klägerin schon der geltend gemachte Hauptanspruch vorliegend nicht zur Seite steht. Zudem wandte sich die Klägerin zunächst außergerichtlich auch nur an den Beklagten zu 1.), welcher jedoch nicht passiv legitimiert ist. Darüber hinaus hat die Klägerin diese Kosten für „Vordrucke/Porto“ auch der Höhe nach nicht spezifiziert. Aus den o.g. Gründen steht der Beklagten zu 2.)/Widerklägerin dann aber hier auch das Recht gegenüber der Klägerin/Widerbeklagten und dem Drittwiderbeklagten zu, ihr – d.h. der Beklagten zu 2.)/Widerklägerin – über die anlässlich ihres Firmenjubiläums am 06.09.2013 in der Gaststätte „…“ konsumierten Speisen und Getränke eine Rechnung mit den Rechnungspflichtangaben des § 14 UStG zu erstellen und auszuhändigen, so dass der Widerklage stattzugeben ist.