FG Münster, Pressemitteilung vom 10.2.2016
Im Verfahren 9 K 1472/13 G hat der 9. Senat des Finanzgerichts Münster aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 28.01.2016 am 04.02.2016 durch Zwischenurteil dem Grunde nach entschieden, in welchem Umfang Aufwendungen von Reiseveranstaltern für die Anmietung von Hotelzimmern und Hotelzimmerkontingenten zu einer gewerbesteuerlichen Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst d und e GewStG 2002 führen.
Der Senat hat festgestellt, dass die Aufwendungen der Reiseveranstalter lediglich hinsichtlich des in ihnen enthaltenen Miet- und Pachtanteils der Hinzurechnung unterliegen. Danach sind Zahlungen der Reiseveranstalter an Hotelbetreiber aufzuteilen, sofern mit diesen – was regelmäßig der Fall sein dürfte – neben Miet- und Pachtzinsen weitere Leistungen abgegolten werden. Aufwendungen für reine Betriebskosten (wie z. B. für Wasser, Strom und Heizung) und für eigenständig zu beurteilende Nebenleistungen (wie z.B. für Verpflegungsleistungen, Beförderungsleistungen, Veranstaltungen zur Unterhaltung der Gäste, Personalkosten für die übliche Rezeption und für die Reinigung der Räumlichkeiten, Stellung von Handtüchern) unterliegen nicht der Hinzurechnung. Dies gilt auch dann, wenn und soweit für sie in den konkreten Verträgen bzw. erteilten Rechnungen kein gesondertes Entgelt ausgewiesen wurde.
Soweit die Aufwendungen der inländischen Reiseveranstalter eigene ausländische Betriebsstätten betreffen, deren Ergebnisse nicht der deutschen Gewerbesteuer unterliegen, erfolgt keine Hinzurechnung.
Die Höhe der Hinzurechnung im konkreten Fall bleibt einem Endurteil vorbehalten.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage hat der Senat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.
Die Urteilsgründe sind noch nicht veröffentlicht.