Nachfolgend ein Beitrag vom 12.3.2018 von Steinhauff, jurisPR-SteuerR 10/2018 Anm. 2

Leitsätze

1. Die Veräußerung ererbter oder geschenkter Grundstücke ist dann als Zählobjekt der sog. Drei-Objekt-Grenze zu berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige erhebliche Aktivitäten zur Verbesserung der Verwertungsmöglichkeiten entfaltet hat (Bestätigung des BFH-Urt. v. 20.04.2006 – III R 1/05 – BFHE 214, 31 = BStBl II 2007, 375).
2. Hinsichtlich der Frage des Überschreitens der sog. Drei-Objekt-Grenze kommt die Einbeziehung einer dem Ehegatten geschenkten Eigentumswohnung dann in Betracht, wenn der übertragende Steuerpflichtige – bevor er den Schenkungsentschluss fasst – die (zumindest bedingte) Absicht hatte, auch dieses Objekt am Markt zu verwerten (Bestätigung des Senatsurt. v. 18.09.2002 – X R 183/96 – BFHE 200, 293 = BStBl II 2003, 238).

A. Problemstellung

Ererbte oder geschenkte Grundstücke sind nur ausnahmsweise im Rahmen der Drei-Objekt-Grenze als Zählobjekt zu berücksichtigen, wenn erhebliche Aktivitäten zur Verbesserung der Verwertungsmöglichkeiten entfaltet werden. Insoweit ist dann für die aufgrund eines engen zeitlichen Zusammenhangs von in der Regel fünf Jahren von der Rechtsprechung aufgestellten Vermutung für einen gewerblichen Grundstückshandel nicht auf den Zeitraum zwischen Eigentumserwerb und Veräußerung abzustellen. Vielmehr kommt es für die Berechnung der Drei-Objekt-Grenze dann darauf an, dass weniger als fünf Jahre zwischen der wertsteigernden Maßnahme und der Verwertung liegen. Ausnahmsweise sind auch verschenkte Objekte als Zählobjekt einzubeziehen, sofern der übertragende Steuerpflichtige vor seinem Entschluss zur unentgeltlichen Übertragung des Objekts bereits die zumindest bedingte Absicht gehabt hat, dieses Objekt ebenfalls am Markt zu verwerten.

B. Inhalt und Gegenstand der Entscheidung

Der Kläger und die Klägerin sind seit 2001 verheiratet. Sie haben Gütertrennung vereinbart. Der Kläger hatte 1992 den hälftigen Miteigentumsanteil an dem mit einem Mehrfamilienhaus bebauten Grundstück S.-Straße in F. (Grundstück) von seiner Tante zum Kaufpreis von 225.000 DM erworben. Im Jahr 2000 erhielt er von seiner Mutter den anderen Miteigentumsanteil unentgeltlich im Wege der vorweggenommenen Erbfolge. Der Kläger begann im Jahr 2001 mit einer Generalsanierung des Gebäudes, die im Wesentlichen Anfang 2004 abgeschlossen war. Im Jahr 2003 hatte der Kläger das Gebäude in fünf Eigentumswohnungen aufgeteilt. Nach erfolglosen Bemühungen einer Immobilienfirma wegen einer Vermietung der Wohnungen erteilte er auf deren Anraten den Auftrag zum Nachweis bzw. zur Vermittlung von Interessenten „zum Verkauf des nachfolgenden Objekts S.-Straße in F.“. Im Internet bot die Immobilienfirma in der Folgezeit vier hochwertig sanierte Wohnungen in der S.-Straße in F. an.
Der Kläger veräußerte in dem Zeitraum von August 2004 bis November 2004 drei Eigentumswohnungen und schenkte der Klägerin im Januar 2005 die nicht veräußerte vierte Eigentumswohnung im Erdgeschoss. Die fünfte Eigentumswohnung im Dachgeschoss wurde und wird teilweise vom Kläger selbst genutzt. Die Klägerin beauftragte einen Makler Anfang 2005 zunächst mit der Suche nach einem Mieter und ab April 2005 nach einem Käufer für die ihr geschenkte Eigentumswohnung. Im August 2005 veräußerte sie diese für 370.000 Euro.
Das Finanzamt vertrat unter Bezugnahme auf Rn. 9 des BMF-Schreibens vom 26.03.2004 (IV A 6-S 2240-46/04 – BStBl I 2004, 434) die Auffassung, die von der Klägerin veräußerte Eigentumswohnung sei als Zählobjekt in den gewerblichen Grundstückshandel des Klägers einzubeziehen, da der Kläger bereits mit Erteilung des Verkaufsauftrags die unteren vier Eigentumswohnungen zum Verkauf angeboten habe. Dementsprechend legte das Finanzamt bei der Veranlagung für die Streitjahre 2004 und 2005 Einkünfte des Klägers aus Gewerbebetrieb in Höhe von 448.843 Euro (2004) sowie in Höhe von 135.245 Euro (2005) der Besteuerung zugrunde. Im Einspruchsverfahren verböserte es diese Ansätze auf 196.842 Euro (2004) und 65.861 Euro (2005).
Das FG Düsseldorf (Urt. v. 11.12.2014 – 16 K 3501/12 E – DStRE 2016, 1481) hat den Klägern teilweise Recht gegeben. Es war zwar der Auffassung, in Bezug auf die vier veräußerten Eigentumswohnungen habe ein die private Vermögensverwaltung überschreitender gewerblicher Grundstückshandel vorgelegen. Soweit das Finanzamt allerdings unter Hinweis auf Rn. 9 Satz 3 des BMF-Schreibens in BStBl I 2004, 434 die Ansicht vertreten habe, die Klägerin sei durch die Veräußerung der Eigentumswohnung im Streitjahr 2005 gewerbliche Grundstückshändlerin geworden, sei dem mangels einer Rechtsgrundlage nicht zu folgen. Der BFH hat die Revision der Kläger als unbegründet zurückgewiesen. Er führte zur Begründung aus:
I. Die Rechtsprechung habe für die Anwendung des § 15 Abs. 2 EStG das negative Erfordernis aufgestellt, dass es sich bei der Tätigkeit nicht um private Vermögensverwaltung handeln dürfe. Diese Grenze werde überschritten, wenn – bei Vorliegen der in § 15 Abs. 2 EStG genannten Voraussetzungen – nach dem Gesamtbild der Betätigung und unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung die Ausnutzung substantieller Vermögenswerte durch Umschichtung gegenüber der Nutzung von Grundbesitz im Sinne einer Fruchtziehung aus zu erhaltenden Substanzwerten – z.B. durch Selbstnutzung oder Vermietung – entscheidend in den Vordergrund trete (BFH, Beschl. v. 25.06.1984 – GrS 4/82 – BStBl II 1984, 751; BFH, Beschl. v. 03.07.1995 – GrS 1/93 – BStBl II 1995, 617; BFH, Beschl. v. 10.12.2001 – GrS 1/98 – BStBl II 2002, 291).
Zur Konkretisierung dieser Unterscheidung habe der BFH die sog. Drei-Objekt-Grenze eingeführt. Sie besage, dass grundsätzlich kein gewerblicher Grundstückshandel vorliege, sofern weniger als vier Objekte veräußert würden. Je geringer der Umfang von Anschaffungen und Veräußerungen sei, desto weniger sei anzunehmen, dass der Zweck der Vermögensmehrung durch Umschichtung (Ausnutzung substantieller Vermögenswerte) im Vordergrund stehe. Eine zahlenmäßige Begrenzung auf drei Wohneinheiten trage der gebotenen Vereinfachung Rechnung. Würden hingegen innerhalb eines engen zeitlichen Zusammenhangs – in der Regel fünf Jahre – zwischen Anschaffung bzw. Errichtung und Verkauf mindestens vier Objekte veräußert, könne von einem gewerblichen Grundstückshandel ausgegangen werden, weil die äußeren Umstände den Schluss zuließen, dass es dem Steuerpflichtigen auf die Ausnutzung substantieller Vermögenswerte durch Umschichtung ankomme (vgl. z.B. BFH, Urt. v. 13.08.2002 – VIII R 14/99 – BStBl II 2002, 811, unter 1.b aa, m.w.N.). Ob eine private Vermögensverwaltung oder ein gewerblicher Grundstückshandel vorliege, sei vom Finanzgericht aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles zu entscheiden (st. Rspr., z.B. BFH, Urt. v. 14.01.2004 – IX R 88/00 – BFH/NV 2004, 1089, unter II.2., m.w.N).
II. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze sei es revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Finanzgericht einen gewerblichen Grundstückshandel des Klägers bejaht habe, obwohl er den hälftigen Grundstücksanteil von seiner Mutter unentgeltlich erworben, seinerseits nur drei Objekte veräußert und ein viertes Objekt verschenkt habe. Die Veräußerung ererbter oder geschenkter Grundstücke sei zumindest dann als gewerblich anzusehen und diese Grundstücke seien damit als Zählobjekte zu beachten, wenn erhebliche weitere Aktivitäten zur Verbesserung der Verwertungsmöglichkeiten entfaltet würden (so auch BFH, Urt. v. 20.04.2006 – III R 1/05 Rn. 23 – BStBl II 2007, 375; Anm. P. Fischer, jurisPR-SteuerR 52/2006 Anm. 1). Diese Voraussetzungen seien gegeben. Der Kläger habe das Gebäude, das er zur Hälfte im Wege der vorweggenommenen Erbfolge erlangt habe, von 2001 bis Anfang 2004 umfangreich saniert und insofern erst die Verkaufsvoraussetzung geschaffen.
Für die Beurteilung des erforderlichen zeitlichen Zusammenhangs sei bei einer solchen Konstellation nicht auf den Zeitraum zwischen Eigentumserwerb und Veräußerung abzustellen; vielmehr komme es für die Berechnung der Drei-Objekt-Grenze dann darauf an, dass wie im Streitfall weniger als fünf Jahre zwischen der wertsteigernden Maßnahme (Abschluss der Sanierung Anfang 2004) und der Verwertung (2004 und 2005) lägen (vgl. a. BFH, Urt. v. 05.12.2002 – IV R 57/01 – BStBl II 2003, 291, unter II.2.b).
III. Das Finanzgericht habe zu Recht die Schenkung des vierten Grundstücks an die Klägerin ausnahmsweise als Zählobjekt bei dem gewerblichen Grundstückshandel des Klägers behandelt.
Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung seien zwar vom Steuerpflichtigen verschenkte Objekte bzw. solche, mit deren Weitergabe kein Gewinn habe erzielt werden sollen, in die Betrachtung, ob die Drei-Objekt-Grenze überschritten sei, grundsätzlich nicht mit einzubeziehen. Von diesem Grundsatz habe die Rechtsprechung allerdings Ausnahmen gemacht. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats komme überdies eine Einbeziehung der an Angehörige schenkweise übertragenen Objekte hinsichtlich der Frage des Überschreitens der Drei-Objekt-Grenze dann in Betracht, wenn der übertragende Steuerpflichtige – bevor er sich dazu entschließe, das Objekt unentgeltlich zu übertragen – die (zumindest bedingte) Absicht besessen habe, auch diese Objekte am Markt zu verwerten (BFH, Urt. v. 18.09.2002 – X R 183/96 Rn. 49 – BStBl II 2003, 238; ebenso BMF-Schreiben in BStBl I 2004, 434 Rn. 11).
Das Finanzgericht habe diese höchstrichterliche Rechtsprechung zutreffend seinem Urteil zugrunde gelegt und festgestellt, dass die Voraussetzungen der letztgenannten Ausnahme erfüllt seien. Die Sachverhaltswürdigung, der Kläger habe eine (zumindest bedingte) Veräußerungsabsicht auch in Bezug auf das vierte Objekt bereits vor seinem Entschluss besessen, dieses der Klägerin zu schenken, halte einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand.
Das Finanzgericht habe seine Würdigung, der Kläger habe auch im Hinblick auf die vierte Eigentumswohnung eine zumindest bedingte Veräußerungsabsicht gehabt, aus der im Internet veröffentlichten Verkaufsanzeige in Bezug auf vier Wohnungen sowie aus dem Gegenschluss zur Aussage des Klägers in der mündlichen Verhandlung abgeleitet, er habe (nur) in Bezug auf die Dachgeschosswohnung die unbedingte Absicht gehabt, diese zu behalten. Dem Vorbringen der Kläger, der Kläger habe nur drei der vier Wohnungen verkaufen wollen, sei es mit der Begründung nicht gefolgt, diese Einschränkung des Maklervertrages sei der Aktenlage nicht zu entnehmen. Diese Gesamtwürdigung, die auf die nach außen gerichteten Verkaufsaktivitäten und nicht auf den behaupteten, für Dritte nicht erkennbaren inneren Vorbehalt des Klägers abstelle, sei möglich und nachvollziehbar.
Dass die bedingte Veräußerungsabsicht des Klägers in Bezug auf die vierte Eigentumswohnung bereits zu einem Zeitpunkt gegeben gewesen sei, bevor er sich entschieden habe, die vierte Eigentumswohnung zu verschenken, begründe das Finanzgericht – ebenfalls gut nachvollziehbar – mit den Aussagen der Kläger in der mündlichen Verhandlung, die es zutreffend würdige. Dort hätten nämlich sowohl der Kläger als auch die Klägerin bekundet, sie könnten nicht genau zeitlich benennen, ab wann in Bezug auf die Eigentumswohnung im Erdgeschoss die Absicht bestanden habe, diese der Klägerin zu schenken. Dazu hätten sie wörtlich ausgesagt: „Es dürfte aber im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Schenkung gewesen sein, also nicht sehr viele Monate oder Jahre vorher.“
Hierin liege im Übrigen der entscheidende Unterschied zu dem von den Klägern angeführten BFH-Urteil vom 06.08.1998 (III R 227/94 – BFH/NV 1999, 302). Dort habe das Finanzgericht festgestellt, es seien keine ausreichenden Indizien gegeben, die die Behauptung des Klägers widerlegen könnten, dieser habe die Wohnung von vornherein unentgeltlich auf seine Ehefrau übertragen wollen.
IV. Demzufolge stelle die unentgeltliche Übertragung der vierten Eigentumswohnung auf die Klägerin im Streitjahr 2005 bei dem Kläger eine mit dem Teilwert zu erfassende gewinnrealisierende Entnahme dar (§§ 4 Abs. 1 Satz 2, 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 EStG). Zwischen den Beteiligten sei die Höhe sowohl der gewerblichen Einkünfte des Jahres 2004 als auch des Entnahmegewinns 2005 unstreitig.
V. Das Finanzgericht habe zu Recht einen gewerblichen Grundstückshandel der Klägerin verneint.
Die Veräußerung lediglich eines Objekts könne nur dann zu einem gewerblichen Grundstückshandel führen, wenn auch ein nachhaltiges Handeln des Veräußerers gegeben sei. Zwar könne nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ausnahmsweise Nachhaltigkeit selbst dann zu bejahen sein, wenn der Steuerpflichtige nur ein einziges Geschäft oder einen einzigen Vertrag abschließe und sich keine Wiederholungsabsicht feststellen lasse. Dies sei aber lediglich dann der Fall, wenn die Erfüllung dieses Geschäfts oder Vertrags eine Vielzahl von unterschiedlichen Einzeltätigkeiten erfordere, die in ihrer Gesamtheit die Würdigung rechtfertigten, der Steuerpflichtige sei nachhaltig tätig geworden (st. BFH-Rspr., vgl. z.B. BFH, Urt. v. 19.10.2010 – X R 41/08 Rn. 27 – BFH/NV 2011, 245 m.w.N.). Nach dem vom Finanzgericht festgestellten Sachverhalt habe die Klägerin über ihre Verkaufsbemühungen hinaus indes keine weiteren Einzeltätigkeiten im Hinblick auf ihre Eigentumswohnung ausgeübt.
Eine Hinzurechnung der Grundstücksaktivitäten des Klägers bei der Klägerin scheide ebenfalls aus. Eine Zusammenfassung der Grundstücksaktivitäten von Ehegatten allein aufgrund der Vermutung gleichgerichteter Interessen wegen der ehelichen Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft sei nach der Entscheidung des BVerfG vom 12.03.1985 (1 BvR 571/81, 1 BvR 494/82, 1 BvR 47/83 – BVerfGE 69, 188 = BStBl II 1985, 475) nicht zulässig. Dies werde auch von der Finanzverwaltung anerkannt (vgl. z.B. BMF-Schreiben in BStBl I 2004, 434 Rn. 12). Anhaltspunkte, die Kläger könnten eine über die eheliche Lebensgemeinschaft hinausgehende, zusätzliche enge Wirtschaftsgemeinschaft eingegangen sein, fehlten.

C. Kontext der Entscheidung

I. Bezüglich des Erwerbs des hälftigen Grundstücksanteils von der Mutter im Wege der vorweggenommenen Erbfolge konnte der BFH es angesichts der erheblichen weiteren Aktivitäten zur Verbesserung der Verwertungsmöglichkeiten durch den Kläger dahingestellt lassen, ob die Veräußerung eines Objekts, das unentgeltlich erworben wurde, grundsätzlich als Zählobjekt angesehen werden kann (bejahend BMF-Schreiben in BStBl I 2004, 434 Rn. 9) oder grundsätzlich – vorbehaltlich des § 42 AO – unberücksichtigt zu bleiben hat (so BFH, Urt. v. 20.04.2006 – III R 1/05 – Rn. 23 – BStBl II 2007, 375; Anm. P. Fischer, jurisPR-SteuerR 52/2006 Anm. 1; vgl. a. z.B. Schmidt/Wacker, EStG, 36. Aufl., § 15 Rn. 57; Desens/Blischke in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 15 Rn. B 63; Reiß in: Kirchhof, EStG, 16. Aufl., § 15 Rn. 123; Blümich/Bode, EStG, § 15 Rn. 176).
II. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung sind zwar vom Steuerpflichtigen verschenkte Objekte bzw. solche, mit deren Weitergabe kein Gewinn erzielt werden soll, in die Betrachtung, ob die Drei-Objekt-Grenze überschritten ist, grundsätzlich nicht mit einzubeziehen (BFH, Urt. v. 14.03.1989 – VIII R 373/83 – BStBl II 1990, 1053, unter 3.; BFH, Urt. v. 09.05.1996 – IV R 74/95 – BStBl II 1996, 599, unter II.; BFH, Urt. v. 13.08.2002 – VIII R 14/99 – BStBl II 2002, 811, unter 1.b bb; BFH, Urt. v. 15.03.2005 – X R 39/03 Rn. 46 – BStBl II 2005, 817; Anm. P. Fischer, jurisPR-SteuerR 31/2005 Anm. 2).
Von diesem Grundsatz hat die Rechtsprechung Ausnahmen gemacht. So kann in der Einschaltung naher Angehöriger in „eigene“ Grundstücksgeschäfte des Steuerpflichtigen ein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts liegen (vgl. z.B. BFH, Urt. v. 06.08.1998 – III R 227/94 – BFH/NV 1999, 302, unter 2.; BFH, Urt. v. 15.03.2005 – X R 39/03 – BStBl II 2005, 817, unter B.II.2.b). Ebenso kann die Weiterveräußerung geschenkter Objekte dem Schenker zugeordnet werden, wenn dieser nach dem Gesamtbild der Verhältnisse das „Geschehen beherrscht hat“ und ihm selbst der Erlös aus den Weiterveräußerungen zugeflossen ist (vgl. z.B. BFH, Beschl. v. 17.10.2002 – X B 13/02 – BFH/NV 2003, 162, unter 2., BFH, Urt. v. 15.03.2005 – X R 39/03 Rn. 47 – BStBl II 2005, 817). Auch können die unentgeltlichen Übertragungen nach den Grundsätzen über die steuerliche Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen als unbeachtlich zu qualifizieren sein oder nicht anerkannt werden, wenn sie auf sog. Strohmann-Geschäften bzw. Scheingeschäften i.S.v. § 41 Abs. 2 AO beruhen (vgl. BFH, Urt. v. 18.09.2002 – X R 183/96 – BStBl II 2003, 238 m.w.N.).
III. Ob Tatsachen gegeben sind, die für eine bedingte Veräußerungsabsicht sprechen, hat das Finanzgericht jeweils im Einzelfall zu prüfen. Welche Tatsachen für eine Widerlegung geeignet sind und welches Gewicht ihnen für die Entscheidung des Streitfalls beizumessen ist, ist Gegenstand der Tatsachen- und Beweiswürdigung des Finanzgerichts. Erscheint das vom Finanzgericht aufgrund der festgestellten Tatsachen gewonnene Ergebnis zumindest als möglich, hält dies einer revisionsgerichtlichen Prüfung stand (BFH, Beschl. v. 12.09.2007 – X B 192/06 Rn. 14 – BFH/NV 2008, 68 m.w.N.). Denn die Tatsachen- und Beweiswürdigung des Finanzgerichts bindet nach § 118 Abs. 2 FGO den BFH, auch wenn sie nicht zwingend, sondern nur möglich ist. Das gilt nur dann nicht, wenn sie in sich widersprüchlich, lückenhaft oder unklar ist, gegen Denkgesetze oder gesichertes Erfahrungswissen verstößt oder ihr zu hohe oder zu geringe Anforderungen an die Überzeugungsbildung zugrunde liegen (BFH, Urt. v. 30.09.2010 – IV R 44/08 Rn. 34 – BStBl II 2011, 645 m.w.N.; Anm. Steinhauff, jurisPR-SteuerR 30/2011 Anm. 3).

D. Auswirkungen für die Praxis

I. Der BFH bestätigt die in gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Annahme eines gewerblichen Grundstückshandels sowie die aufgrund einer den BFH nach § 118 Abs. 2 FGO bindenden, weil vertretbaren Gesamtwürdigung des Finanzgerichts bezüglich der Einbeziehung von geschenkten und verschenkten Objekten als Zählobjekte im Rahmen der Drei-Objekt-Grenze.
II. Zur Gewerbesteuer hat der BFH (Urt. v. 23.08.2017 – X R 8/15) inhaltsgleich das vorinstanzliche Urteil bestätigt.
III. Die Überschreitung der Drei-Objekt-Grenze lässt sich naturgemäß erst nach der vierten Veräußerung feststellen. Die vierte Veräußerung ist zwar keine rückwirkende Tatsache i.S. des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO 1977 (BFH, Urt. v. 20.04.2006 – III R 1/05 Rn. 32 – BStBl II 2007, 375; BFH, Urt. v. 06.07.1999 – VIII R 17/97 Rn. 15 – BStBl II 2000, 306; BFH, Urt. v. 05.12.2002 – IV R 58/01 Rn. 23 – BFH/NV 2003, 588). Sie bewirkt aber, dass sich bereits die erste – und nicht erst die vierte – Veräußerung als gewerblich darstellt. Die steuerliche Beurteilung der Frage, ob der Rahmen der privaten Vermögensverwaltung überschritten wird, ändert sich bereits für die erste Veräußerung infolge der im zeitlichen Zusammenhang damit stehenden späteren Verwertungsmaßnahmen.

E. Weitere Themenschwerpunkte der Entscheidung

I. Wendet sich der Revisionskläger gegen die materielle Sicht des Finanzgerichts, so hat er die Umstände zu bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt (§ 120 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a FGO). Der Revisionskläger muss neben der Rüge eines konkreten Rechtsverstoßes die Gründe tatsächlicher oder rechtlicher Art angeben, die nach seiner Auffassung das erstinstanzliche Urteil als unrichtig erscheinen lassen. Erforderlich ist damit eine zumindest kurze Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Urteils, aus der zu erkennen ist, dass der Revisionskläger die Begründung dieses Urteils und sein eigenes Vorbringen überprüft hat (st. Rspr., z.B. BFH, Beschl. v. 09.03.2016 – I R 79/14 Rn. 12 – BFH/NV 2016, 1039; BFH, Urt. v. 11.01.2017 – VI R 26/15 Rn. 20 – BFH/NV 2017, 473 m.w.N., w. Nachw. bei Gräber/Ratschow, FGO, 8. Aufl., § 120 Rn. 59, 65; Rüsken in: Gosch, FGO § 120 Rn. 172 f.).
II. Der Hinweis des Finanzamts, es stelle anheim, die Revision zurückzunehmen, falls der erkennende Senat der Sichtweise des Finanzamts folge, ist unbeachtlich. Wer eine Revision zurücknehmen will, muss seine Rücknahmeabsicht hinreichend deutlich machen (BFH, Urt. v. 11.01.1994 – IX R 9/94 – BFH/NV 1995, 220, unter III.2.). Die Rücknahme der Revision ist als Prozesshandlung nur dann wirksam, wenn sie eindeutig und ohne Bedingung erklärt worden ist (vgl. BFH, Urt. v. 25.04.1985 – V R 46/84 – BFH/NV 1986, 739; BFH, Urt. v. 11.01.1994 – IX R 9/94 – BFH/NV 1995, 220; vgl. a. Gräber/Ratschow, FGO, § 125 Rn. 7; Dürr in: Schwarz/Pahlke, AO/FGO, § 125 FGO Rn. 5).

Gewerblicher Grundstückshandel im Zusammenhang mit geschenkten Objekten
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