Die Europäische Kommission hat beschlossen, Griechenland beim Gerichtshof der Europäischen Union zu verklagen, weil die griechischen Vorschriften im Zusammenhang mit der Zulassungssteuer für Kraftfahrzeuge, die eine Person mit Wohnsitz in Griechenland von einem Leasinggeber mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat least oder mietet, nicht geändert wurden.

Nach griechischem Recht hat eine Person mit Wohnsitz in Griechenland, die ein Fahrzeug von einem Leasinggeber mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat least oder mietet, in Griechenland die Kfz-Zulassungssteuer in voller Höhe zu zahlen. Griechenland hat die Frage des grenzüberschreitenden Leasings und Mietens von Kraftfahrzeugen rechtlich nicht geregelt und missachtet so die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (siehe C-451/99 Cura Anlagen und C-91/10 VAV Autovermietung), nach der die Mitgliedstaaten im Fall von grenzüberschreitendem Leasing oder Mieten nur eine im Verhältnis zu der Nutzungsdauer des Fahrzeugs stehende Steuer erheben dürfen. Ansonsten könnte die grenzüberschreitende Aktivität behindert und gegen den vertraglich verankerten Grundsatz des freien Dienstleistungsverkehrs verstoßen werden.

Hintergrund

Am 21. November 2012 übermittelte die Kommission Griechenland in dieser Angelegenheit eine mit Gründen versehene Stellungnahme (MEMO/12/876), in der Griechenland förmlich aufgefordert wurde, die betreffenden Rechtsvorschriften zu ändern. Da die Rechtsvorschriften nicht geändert wurden, hat die Kommission beschlossen, Griechenland vor den Gerichtshof zu bringen.