FG München, Urteil vom 09. April 2014 – 4 K 1852/11 –, juris

Orientierungssatz

1. Erfolgt die Schenkung eines Kommanditanteils unter Einschränkung der freien Verfügbarkeit und bestimmt der Schenkende die taggleiche Veräußerung der KG-Anteile an eine GmbH sowie die Veräußerungskonditionen, liegt eine mittelbare Schenkung des Erlöses aus der Veräußerung des geschenkten Kommanditanteils vor.
2. Die für den Beginn der Festsetzungsfrist erforderliche positive Kenntnis des FA von einer vollzogenen Schenkung gem. § 170 Abs. 5 Nr. 2 AO liegt nicht vor, wenn das FA durch die Mitteilung des Notars sowie die Schenkungssteuererklärung lediglich über die Schenkung des Kommanditanteils nicht jedoch hinsichtlich der umgehenden Anteilsveräußerung informiert wird.
3. Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (Az. des BFH: II B 59/14).
4. Die Revision wurde zugelassen. Das Beschwerdeverfahren wird unter dem Az. II R 2/15 als Revisionsverfahren fortgeführt (BFH-Beschluss vom 21.1.2015 II B 59/14, nicht dokumentiert).