- FG München, Urteil vom 09. April 2014 – 4 K 1852/11 –, juris
Orientierungssatz
- 1. Erfolgt die Schenkung eines Kommanditanteils unter Einschränkung der freien Verfügbarkeit und bestimmt der Schenkende die taggleiche Veräußerung der KG-Anteile an eine GmbH sowie die Veräußerungskonditionen, liegt eine mittelbare Schenkung des Erlöses aus der Veräußerung des geschenkten Kommanditanteils vor.
- 2. Die für den Beginn der Festsetzungsfrist erforderliche positive Kenntnis des FA von einer vollzogenen Schenkung gem. § 170 Abs. 5 Nr. 2 AO liegt nicht vor, wenn das FA durch die Mitteilung des Notars sowie die Schenkungssteuererklärung lediglich über die Schenkung des Kommanditanteils nicht jedoch hinsichtlich der umgehenden Anteilsveräußerung informiert wird.
- 3. Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (Az. des BFH: II B 59/14).
- 4. Die Revision wurde zugelassen. Das Beschwerdeverfahren wird unter dem Az. II R 2/15 als Revisionsverfahren fortgeführt (BFH-Beschluss vom 21.1.2015 II B 59/14, nicht dokumentiert).