Das FG Köln hat entschieden, dass es sich nicht um steuerpflichtigen Arbeitslohn handelt, wenn ein Autohersteller den Arbeitnehmern eines verbundenen Unternehmens dieselben Rabatte beim Autokauf wie seinen eigenen Mitarbeitern (Werksangehörigenprogramm) gewährt.

Der Kläger war bei einem Zulieferbetrieb eines Autoherstellers beschäftigt. Der Autobauer war mit 50% an dem Zulieferer beteiligt und nahm dessen Mitarbeiter in sein Rabattprogramm für Werksangehörige auf. Der Kläger kaufte 2015 ein Neufahrzeug und erhielt dabei im Rahmen der Mitarbeiterkonditionen einen Preisvorteil, der ca. 1.700 Euro über dem üblichen Händlerabschlag lag. Außerdem wurden ihm die Überführungskosten i.H.v. 700 Euro erlassen. Das Finanzamt behandelte diese Vorteile beim Kläger als steuerpflichtigen Arbeitslohn.

Das FG Köln hat der Klage stattgegeben.

Nach Auffassung des Finanzgerichts ist weder in dem PKW-Rabatt noch in dem Verzicht auf die Überführungskosten Arbeitslohn zu sehen. Dabei sei entscheidend darauf abzustellen, dass der Autobauer die Rabatte im eigenwirtschaftlichen Verkaufsinteresse und nicht für die Arbeitsleistung des Klägers gewährt habe. Der Hersteller erschließe sich bei den Mitarbeitern des Zulieferbetriebes eine leicht zugängliche Kundengruppe, die er durch gezielte Marketingmaßnahmen anspreche, um damit seinen Umsatz zu steigern. Dies zeige sich insbesondere auch darin, dass jeder Mitarbeiter jährlich bis zu vier PKW vergünstigt erwerben und diese auch einem weiten Kreis von Familienangehörigen zugänglich machen könne.

Mit seinem Urteil stellt sich der 7. Senat des FG Köln gegen den sog. „Rabatterlass“ des Bundesfinanzministeriums (Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 20.01.2015, BStBl. I 2015, 143). Danach sollen Preisvorteile die Arbeitnehmern von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen eingeräumt werden ebenso regelmäßig Arbeitslohn sein, wie Vorteile, die einem eigenen Arbeitnehmer gewährt werden.

Das Finanzamt hat die zugelassene Revision beim BFH eingelegt, die unter dem Aktenzeichen VI R 53/18 geführt wird.

juris-Redaktion
Quelle: Pressemitteilung des Ministeriums der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen v. 17.12.2018

Rabatte beim Autokauf sind kein steuerpflichtiger Arbeitslohn
Carsten OehlmannRechtsanwalt
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