Das Landgericht Potsdam hat den Angeklagten wegen Betruges, Untreue sowie Steuerhinterziehung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und acht Monaten verurteilt. Nach den Feststellungen der Wirtschaftsstrafkammer hatte der Angeklagte als Geschäftsführer mehrerer Firmen das Tourismusprojekt „Resort Schwielowsee“ am Schwielowsee in Brandenburg initiiert und dann im Rahmen der Beauftragung von Baufirmen ein „Rückvergütungssystem“ erfunden, indem er die Auftragsvergabe an diese Firmen davon abhängig machte, dass diese jeweils etwa 12,5 % des in Auftrag gegebenen Umsatzvolumens an ihn persönlich ausbezahlten. Mit diesem Geld, mindestens 2 Mio. Euro, finanzierte er teilweise seine eigene Beteiligung am Bauprojekt. Die Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB), welche die Förderung des Projekts zur „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ übernommen hatte, zahlte auf die angegebenen zuwendungsfähigen Kosten von ca. 34,6 Mio. Euro eine Fördersumme von 9,6 Mio Euro aus. Dabei informierte der Angeklagte die ILB jedoch nicht über die ihm zugeflossenen „Rückzahlungen“. Das Landgericht hat dies als Betrug angesehen, weil infolge der „Rückflüsse“ die tatsächlich entstandenen Investitionskosten etwa 12,5 % geringer gewesen seien als gegenüber der ILB angegeben. Die Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Potsdam hat der Verurteilung einen Schaden in Höhe der gesamten ausgezahlten Fördersumme von 9,2 Mio. Euro zugrunde gelegt.
Der 1. Strafsenat hat auf die gegen das Urteil gerichtete Revision des Angeklagten den Strafausspruch hinsichtlich des Betruges gegenüber der ILB sowie die gebildete Gesamtstrafe aufgehoben, bezüglich des Schuldspruchs sowie der weiteren Einzelstrafen wegen Untreue und Steuerhinterziehung die Revision aber als unbegründet verworfen. Der Schuldspruch, wonach der Angeklagte sich wegen Betruges, Untreue sowie Steuerhinterziehung strafbar gemacht hat, ist damit rechtskräftigt.
Die zuständige Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Frankfurt/Oder, an welche der Strafsenat die Sache zur neuen Entscheidung verwiesen hat, wird nun Feststellungen darüber treffen müssen, in welcher Höhe die geleisteten „Rückvergütungen“ zuwendungsfähige Kosten des Projekts betreffen, und danach wird die Höhe des Betrugsschadens neu zu bestimmen sein; denn nicht die gesamte Fördersumme, sondern nur der Anteil der Fördersumme, der zu viel geleistet wurde, stellt einen Vermögensschaden im Sinne des § 263 StGB dar, so dass entgegen der Auffassung des Landgerichts Potsdam höchstens ein Schaden in Höhe der gesamten, von dem Angeklagten erlangten, „Rückflüsse“ feststellbar sein wird.
Beschluss vom 25. April 2014 – 1 StR 13/13
Landgericht Potsdam – Urteil vom 13. Juni 2012 – 430 Js 63 497/09 24 KLs 13/11
Karlsruhe, den 30. Mai 2014
Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501