FG Nürnberg, Urteil vom 15. Mai 2014 – 4 K 1403/12 –, juris

Orientierungssatz

1. Wird ein ursprünglich dem Steuerpflichtigen gehörendes Geldvermögen und Wertpapiervermögen dem Stiefkind durch Übertragung auf ein ausländisches Einzelkonto geschenkt, steht der vollzogenen Entreicherung die Einräumung einer Kontenvollmacht nicht entgegen. Die später durch Übertragung des Kontos bzw. Depots des Stiefkindes auf ein ausländisches Einzelkonto des Steuerpflichtigen erfolgte Rückschenkung unterliegt wiederum der Schenkungsteuer.
2.  Dem FA obliegt grundsätzlich die Beweislast für die schenkungsteuerbegründenden Tatbestandsmerkmale des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG und damit dafür, dass der Beschenkte aufgrund der Zuwendung  tatsächlich und rechtlich frei über das Zugewendete verfügen kann. Mit dem Vorbringen, der Zuwendungsempfänger sei als Kontoinhaber hierzu berechtigt, tut das FA seiner Beweislast genüge. Bei Geltendmachung eines vom äußeren Anschein abweichenden Sachverhalts, trägt hierfür der Schenkende die Beweislast und Feststellungslast.
3. Revision eingelegt (Az. des BFH: II R 42/14).