LG Koblenz, Urteil vom 05. Februar 2014 – 15 O 234/13 –, juris

Orientierungssatz

1. Ergibt sich aus der der Bilanz beigefügten Bescheinigung, dass der Steuerberater die Unterlagen und Zahlen nicht geprüft hat, so kann mit dem Kreditgeber des Mandanten kein Auskunftsvertrag über dessen wirtschaftliche und finanzielle Situation zustandekommen.
2. Ein Auftrag zur Bilanzerstellung ohne Prüfungshandlungen des Steuerberaters begründet keinen Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten des Kreditgebers und ist weiterhin auch nicht drittbezogen.