BFH, Beschluss vom 02. Dezember 2014 – XI B 54/14 –, juris

Leitsatz

1. NV: Der Vorsteuerausschuss gemäß § 15 Abs. 1a UStG i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG für Aufwendungen für Segelyachten und Motoryachten sowie „für ähnliche Zwecke“ ist sowohl hinsichtlich der laufenden Aufwendungen als auch hinsichtlich der Erwerbskosten unionsrechtskonform (BFH-Urteil vom 21. Mai 2014 V R 34/13, BStBl II 2014, 914.
2. NV: Eine Verletzung der Gewährleistung des gesetzlichen Richters durch Nichtvorlage einer Sache an den EuGH liegt bei behaupteter „Unvollständigkeit der Rechtsprechung“ nicht vor, wenn das Gericht die entscheidungserhebliche Frage in zumindest vertretbarer Weise beantwortet und sich hinsichtlich des europäischen Rechts ausreichend kundig gemacht hat.

Orientierungssatz

1. NV: Zu Leitsatz 1: Mit der ausdrücklichen Hervorhebung des Unterschieds in zeitlicher Hinsicht bei der Versagung des Vorsteuerabzugs für die Erwerbsaufwendungen nach § 15 Abs. 1a UStG bei der Lieferung von abnutzbaren Wirtschaftsgütern und der Eigenverbrauchsbesteuerung nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchst. c UStG 1973 unter Hinweis auf einschlägige Literaturstimmen hat sich der BFH mit der Bedeutung des Zeitfaktors für den Vorsteuerabzug auseinandergesetzt und die Versagung des Vorsteuerabzugs für Erwerbsaufwendungen ausreichend begründet.
2. NV: Zu einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechenden Darlegung eines behaupteten Verstoßes gegen den klaren Inhalt der Akten nach § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO als Verfahrensmangel gehören Ausführungen dazu, inwiefern eine weitere Aufklärung des Sachverhalts auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des FG zu einer anderen Entscheidung hätte führen können.