Die immer gleichen Vorsätze wurden auch für 2016 gefasst. Bei vielen rangiert eine gesündere Lebensweise ganz oben auf der Liste: Mehr Bewegung, mit dem Rauchen aufhören, eine ausgewogene Ernährung und weniger Stress. Für diejenigen, die Anfang Februar schon mit dem Durchhalten hadern, lieferte der Bundesfinanzhof zum Jahreswechsel Motivation mit zwei Urteilen (VI R 32/13, VI R 33/13).
Der Deutsche Steuerberaterverband (DStV) weist darauf hin, dass es sich bei Krankheitskosten grundsätzlich um sogenannte außergewöhnliche Belastungen handelt. Darunter werden solche Aufwendungen verstanden, mit denen ein Steuerpflichtiger zwangsläufig im Gegensatz zur überwiegenden Mehrzahl ähnlich situierter Steuerpflichtiger konfrontiert ist. Beispielsweise handelt es sich dabei um Kosten für medizinische Hilfsmittel wie Krücken, Sehhilfen, Zweibettzimmerzuschläge oder Zuzahlungen von Medikamenten. Diese können einkommensteuerlich angesetzt werden.
In seinen Urteilen hat der BFH allerdings entschieden, dass solche Ausgaben die Steuerlast erst mindern, nachdem die sogenannte zumutbare Belastungsgrenze überschritten wurde. Ein Verzicht auf den Ansatz einer zumutbaren Belastung ist von Verfassungs wegen nicht geboten. Damit bestätigt der BFH die geltende gesetzliche Regelung.
Wegen des Leistungsfähigkeitsprinzips im Steuerrecht ist die zumutbare Belastung nicht einheitlich. Sie beträgt beispielsweise bei Steuerpflichtigen mit drei oder mehr Kindern und Einkünften zwischen 15.340 und 51.130 € nur 1 %, wohingegen Kinderlose mit Einkünften von mehr als 51.130 € 7 % des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht steuermindernd ansetzen können.
Um gar nicht erst auf eigenen Arztkosten sitzen zu bleiben, empfiehlt Ihnen der DStV: „Ein Apfel am Tag, mit dem Doktor keine Plag.“ Für Ihre Steuererklärung bietet sich jedoch leider keine solch simple Strategie an. Um fundierten Expertenrat in Ihrer Nähe zu finden, benutzen Sie einfach den Steuerberater-Suchservice des DStV unter: www.steuerberater-suchservice.de.
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Berlin, 08.Februar 2016
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