BGH, Beschluss vom 31. Mai 2010 – II ZR 29/09 –, juris
Leitsatz
- 1. Die Teilung der Sachwerte und die rechtlich nicht begrenzte, gleichberechtigte Möglichkeit, um die bisherigen Mandanten der Gesellschaft zu werben, ist auch dann die sachlich nahe liegende und angemessene Art der Auseinandersetzung einer Freiberuflersozietät, wenn eine solche Gesellschaft nach ihrer Auflösung auseinandergesetzt wird.
- 2. Gehen die Gesellschafter in dieser Weise vor, kann eine zusätzliche Abfindung für den Geschäftswert grundsätzlich nicht beansprucht werden, sondern bedarf einer entsprechenden Vereinbarung. Dies gilt auch dann, wenn ein Wettbewerb um die bisher von den anderen Gesellschaftern betreuten Mandanten/Patienten wegen ihrer starken Bindung an die Person des jeweiligen Beraters/Arztes nicht Erfolg versprechend erscheint.
(Persönliche) Anmerkung: Vorliegend handelt es sich um einen in seiner Bedeutung im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung von Freiberufler-GbRs nicht zu unterschätzenden richtungsweisenden Beschluss des BGH. Dieser gibt nachgerade Handlungsanweisungen für jeden Fall, in dem der Wechsel von Mandanten zu einem der (ehemaligen) Sozien / Mitglieder der GbR aufgrund der persönlichen Anbindungen überwiegend unwahrscheinlich ist. Betroffene neigen ja häufig dazu, insbesondere wenn es sich um Rechtsanwälte oder Steuerberater handelt, sich in der Satzung der GbR in der Vereinbarung von Wettbewerbsverboten und Vertragsstrafen geradezu zu übertreffen.
Ich halte das Gegenteil für richtig und rede dem freien Wettbewerb um die Mandanten das Wort. Öffnet man sich diesem Wettbewerb, verbleibt in aller Regel lediglich der nahezu immer unproblematische Bereich der Sachwerte. Mandanten und Mandate – der überwiegende Teil des sog. Goodwill – können einen immensen Wert verkörpern, aber nur für denjenigen, der sie hat. Es sollte alles daran gesetzt werden, diejenigen, die gerade nicht über die persönlichen Anbindungen verfügen, meistens jedoch jahrelang davon profitiert haben, nicht auch noch bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auseinandersetzung genau daran partizipieren zu lassen.
Nicht ohne Grund wird in den USA der Wert eines Berufsträgers in erster Linie an seiner Akquisefähigkeit gemessen. Und ebenso nicht ohne Grund werden dergestalt erfolgreiche Berufsträger in den USA rainmaker genannt:
„… A case that started small is exploding into a thunderous million-dollar war of nerves, skill and outright violence–a fight that could cost one young lawyer his life, or turn him into the biggest rainmaker in the land …“