Nachfolgend ein Beitrag vom 30.10.2017 von Nöcker, jurisPR-SteuerR 44/2017 Anm. 4
Leitsätze
1. Eine Ausgleichszahlung für den Ausschluss des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs im Wege des Splittings oder des Quasi-Splittings war in den Jahren 2006 und 2007 bei dem Berechtigten dem Grunde nach als Entschädigung für entgehende Einnahmen steuerpflichtig.
2. Die Steuerpflicht ist auf die Quote beschränkt, die dem sozialversicherungsrechtlichen Höchstausgleich entspricht.
3. Sie ist zusätzlich begrenzt auf den künftig der Besteuerung unterliegenden Anteil der Rente bei Rentenbeginn.
4. Eine Ausgleichszahlung für den Ausschluss des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs war in den Jahren 2006 und 2007 bei dem Berechtigten nicht steuerbar.
A. Problemstellung
Der BFH hatte zu entscheiden, wie Ausgleichszahlungen im Rahmen eines Versorgungsausgleichs nach alten Recht (Gesetzeslage vor der Neuregelung durch das VersAusglG mit Wirkung ab dem 01.09.2009 und der Anpassung in § 10 Abs. 1 Nr. 1b EStG a.F. bzw. § 10 Abs. 1a Nr. 3 EStG ab VZ 2015) einkommensteuerrechtlich zu behandeln sind. Je nach Art des Versorgungsausgleichs kann eine Besteuerung nach § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG i.V.m. § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG, § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG i.V.m. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG, § 22 Nr. 3 Satz 1 EStG vorliegen.
B. Inhalt und Gegenstand der Entscheidung
Die Klägerin war vor den Streitjahren 2006 und 2008 bereits verheiratet gewesen und hatte mit ihrem damaligen Ehemann nach Zahlung erheblicher Beträge eine Vereinbarung über den Ausschluss des Versorgungsausgleichs geschlossen, den das Familiengericht genehmigte. In den Jahren 2008 bis 2010 leistete der Ex-Ehemann weitere Zahlungen. Das Finanzamt unterwarf die insoweit geleisteten Zahlungen als sonstige Zahlungen nach § 22 EStG der Einkommensbesteuerung. Die Kläger waren dagegen der Ansicht, diese Ausgleichszahlungen seien mangels Rechtsgrundlage nicht steuerbar. Dem folgte das Finanzgericht.
Der BFH sah die Revision des Finanzamts als begründet an, hob das FG-Urteil auf und wies die Sache an das Finanzgericht zurück. Die von der Klägerin erhaltenen Zahlungen seien sonstige Einkünfte nach § 22 EStG, jedoch könne der BFH anhand der Feststellungen des Finanzgerichts den steuerpflichtigen Anteil nicht ermitteln. Der BFH führte zur Begründung aus:
Die Klägerin habe die Abfindungszahlungen als Ersatz für entgehende Einnahmen erhalten. Dabei stehe jedoch nicht fest, ob und in welcher Höhe das sog. Quasi-Splitting im Streitfall begrenzt sei und in welchem Umfange folglich die Abfindungszahlungen auf die Abgeltung dieses Quasi-Splittings oder ggf. auf die Abgeltung eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs entfielen.
Habe die Klägerin die Zahlungen aufgrund eines Quasi-Splittings als Leibrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezogen, lägen auch Einnahmen aus der gesetzlichen Rentenversicherung vor. Diese wären mit der entsprechenden Besteuerungsquote nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa Satz 3 EStG steuerpflichtig gewesen. Das Vorliegen einer Zwangslage sei im Zusammenhang mit diesen nach § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG bei der Klägerin zu versteuernden Entschädigungen nicht nötig, da es ansonsten ein Wertungswiderspruch wäre, wenn im Steuerrecht, anders als im Scheidungsrecht, dieses ungeschriebene Tatbestandsmerkmal verlangt würde.
Schlössen die Abfindungszahlungen allerdings den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich aus, so seien sie dagegen nicht steuerbar, da die tatbestandlich gegebene Steuerpflicht nach § 22 Nr. 1 Satz 1 EStG i.V.m. § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG wegen fehlenden Transfers von Leistungsfähigkeit schon aus systematischen und teleologischen Gründen auf Null zu reduzieren seien.
C. Kontext der Entscheidung
I. Die Entscheidung geht umfassend auf die unterschiedlichen Arten eherechtlichen Versorgungsausgleichs ein, die in der Zeit vor dem 01.09.2009 geschlossen worden sind. Sie gelten weiterhin (vgl. nur § 10 Abs. 1a Nr. 4 EStG ab VZ 2015). Bei einem solchen Ausgleich von während der Ehezeit hinzuerworbenen Rentenansprüchen (Versorgungsausgleich) ist hinsichtlich seiner Rechtsnatur zu unterscheiden zwischen dem öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich (§ 1587a ff. BGB a.F.) und dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nach dem Gesetz zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich (VAHRG). Der öffentlich-rechtliche Versorgungsausgleich betrifft Ansprüche aus den gesetzlichen Rentenversicherungen. Diese wurden (und werden) geteilt (Splitting). Bei Versorgungsanwartschaften aus öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen begründete dagegen das Familiengericht für den ausgleichsberechtigten Ehegatten Rentenanwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung (Quasi-Splitting). Waren weder das Splitting noch das Quasi-Splitting möglich, sah § 2 VAHRG i.V.m. § 1587f bis 1587n BGB a.F. einen schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vor. Anders als beim Splitting bzw. Quasi-Splitting hat der ausgleichspflichtige Ehegatte bei Eintritt des Versorgungsfalls dem anderen Ehegatten aus seinem Einkommen eine Ausgleichsrente zu zahlen.
II. Während das Splitting wie das Quasi-Splitting zu Leibrenten des ausgleichsberechtigten Ehegatten führen, die dieser als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG zu versteuern hat, hat die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs erst auf einer zweiten Stufe steuerliche Auswirkungen. Die ungekürzten Versorgungsbezüge bleiben Einkünfte des Verpflichteten (BFH, Urt. v. 15.06.2010 – X R 23/08 – BFH/NV 2010, 1807). Soweit steuerbare Einkünfte vorliegen, könnte er die Zahlungen an den ausgleichsberechtigten Ehegatten als dauernde Lasten nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG a.F. bzw. § 10 Abs. 1a Nr. 4 EStG geltend machen. Der Ausgleichsberechtigte hat im Gegenzug sonstige wiederkehrende Leistungen nach § 22 Nr. 1 Satz 1 EStG zu versteuern (BFH, Urt. v. 18.09.2003 – X R 152/97 – BStBl II 2007, 749, BFH, Urt. v. 15.10.2003 – X R 29/01 – BFH/NV 2004, 478). Dagegen ist eine Abfindungsregelung in diesem Zusammenhang, außerhalb der Abfindung zur Vermeidung von Pensionen eines Beamten (vgl. insoweit BFH, Urt. v. 15.06.2010 – X R 23/08 – BFH/NV 2010, 1807), nicht steuerbar.
D. Auswirkungen für die Praxis
Soweit für Ansprüche aus einem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich bei Altfällen eine Abfindung vereinbart wird, ist zu beachten, dass zwar die so vereinbarten Zahlungen (nunmehr höchstrichterlich geklärt) nicht steuerbar sind, ein Sonderausgabenabzug der Abfindungszahlungen aber ebenfalls nicht steuerbar ist. Soll dies verhindert werden, ist von einer Abfindung Abstand zu nehmen (ebenso: Glanemann, EStB 2017, 181).
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