Nachfolgend ein Beitrag vom 7.5.2018 von Hölken, jurisPR-InsR 9/2018 Anm. 2

Leitsatz

Der teilzeitbeschäftigte Schuldner muss sich grundsätzlich in gleicher Weise wie der erfolglos selbstständig tätige und der erwerbslose Schuldner um eine angemessene Vollzeitbeschäftigung bemühen.

A. Problemstellung

Im Rahmen der Zurückweisung einer Rechtsbeschwerde als unzulässig hatte der BGH zu beurteilen, welche Anforderungen an die Bemühungen eines teilzeitbeschäftigten Schuldners um eine Vollzeitbeschäftigung als angemessene Erwerbstätigkeit i.S.d. § 295 Abs. 1 Nr. 1 InsO zu stellen sind, damit der Schuldner seiner Erwerbsobliegenheit nachkommt und Restschuldbefreiung erlangen kann.

B. Inhalt und Gegenstand der Entscheidung

Ende 2010 wurde dem Schuldner die Restschuldbefreiung angekündigt, ein Treuhänder bestellt und das Insolvenzverfahren aufgehoben. Der Schuldner ging seit März 2010 einer Teilzeitbeschäftigung nach. Zunächst führte er keine und sodann nur geringe pfändbare Beträge an den Treuhänder ab.
Auf Antrag einer Gläubigerin hatte das Insolvenzgericht die Restschuldbefreiung versagt. Die sofortige Beschwerde des Schuldners wurde zurückgewiesen.
Das Beschwerdegericht hatte ausgeführt, das Insolvenzgericht habe mit Recht dem Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung nach den §§ 295, 296 InsO stattgegeben, weil der Schuldner seiner Erwerbsobliegenheit nicht ausreichend nachgekommen sei. Der Schuldner habe sich nicht ausreichend um eine Vollzeitbeschäftigung beworben, und bei entsprechenden Bewerbungen wäre es ihm möglich gewesen, eine Vollzeitstelle zu finden, in der er ein deutlich höheres Nettoeinkommen verdient hätte.
Die statthafte und zulässige Rechtsbeschwerde des Schuldners hatte in der Sache keinen Erfolg.
Der BGH ist der Ansicht, grundsätzlich erfülle ein erwerbstätiger Schuldner seine Erwerbsobliegenheiten, wenn er während der Wohlverhaltensperiode einer Erwerbstätigkeit nachgehe, die seiner Ausbildung und seinen Fähigkeiten entspreche.
Erkenne der selbstständig tätige Schuldner in der Wohlverhaltensphase, dass er mit der selbstständigen Tätigkeit nicht genug erwirtschafte, um seine Gläubiger so zu stellen, als übe er eine entsprechende abhängige Tätigkeit aus, brauche er seine selbstständige Tätigkeit zunächst nicht aufzugeben. Er müsse sich dann aber gemäß § 295 Abs. 1 Nr. 1 InsO nachweisbar um eine angemessene Erwerbstätigkeit bemühen.
Das Gleiche gelte für den teilzeitbeschäftigten Schuldner (BGH, Beschl. v. 14.01.2010 – IX ZB 242/06 Rn. 5 – NZI 2010, 228). Als angemessene Erwerbstätigkeit sei grundsätzlich nur eine Vollzeitbeschäftigung anzusehen.
Der Teilzeitbeschäftigte sei daher für die Erfüllung der Erwerbsobliegenheit gehalten, sich bei der Bundesagentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden und aktiv nach einer Vollzeitbeschäftigung zu suchen. Den in Teilzeit beschäftigten Schuldner träfen dabei keine geringeren Anforderungen an die Arbeitssuche als den erwerbslosen Schuldner.
Die Versagung der Restschuldbefreiung setze weiter voraus, dass hierdurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt worden sei (§ 296 Abs. 1 Satz 1 InsO). Im Rahmen einer Vergleichsrechnung sei die Differenz zwischen der Tilgung der Verbindlichkeiten mit und ohne Obliegenheitsverletzung zu ermitteln.
Die Befriedigung der Gläubiger sei auch dann beeinträchtigt, wenn durch die Obliegenheitsverletzung nur Massegläubiger, wozu auch die Staatskasse bezüglich der Verfahrenskosten gehöre, benachteiligt würden.
Stehe fest, dass der Schuldner seiner Erwerbsobliegenheit nicht nachgekommen und dadurch die Befriedigung der Gläubiger beeinträchtigt sei, müsse der Schuldner Gründe belegen, die ihn von dem Vorwurf entlasten können, seiner Erwerbsobliegenheit schuldhaft nicht ausreichend nachgekommen zu sein.
Ein Schuldner könne sich nicht damit entlasten, dass er weder durch den Treuhänder noch durch das Insolvenzgericht darauf hingewiesen worden sei, er müsse sich hinreichend bewerben, wenn er seine Restschuldbefreiung nicht gefährden will.
Diesen Grundsätzen entspreche die Entscheidung des Beschwerdegerichts.
Der Schuldner sei mit der Teilzeitbeschäftigung nicht seiner Erwerbsobliegenheit nachgekommen und habe sich nicht hinreichend aktiv und ernsthaft um eine Vollzeitarbeitsstelle bemüht. Statt zwei bis drei Bewerbungen in der Woche habe er sich durchschnittlich lediglich vier Mal pro Jahr beworben. Die Bewerbungen hätten auch Erfolg gehabt, und eine Vollzeitbeschäftigung hätte zu pfändbaren Beträgen geführt, womit zumindest teilweise die Verfahrenskosten hätten gezahlt werden können.
Auf den Vortrag des Schuldners, dass er weder berechtigt noch tatsächlich in der Lage gewesen sei, neben seiner Teilzeittätigkeit eine weitere Beschäftigung aufzunehmen, komme es nicht an, weil er sich nicht auf eine Vollzeitstelle beworben habe.
Körperliche Beeinträchtigungen habe er nicht belegt.
Die Befriedigung der Insolvenzgläubiger sei konkret beeinträchtigt worden, weil bei einer angemessenen Vollzeitbeschäftigung zumindest die Staatskasse wegen der Verfahrenskosten teilweise hätte befriedigt werden können.

C. Kontext der Entscheidung

Der BGH hat in überzeugender Weise die Anforderungen, die an einen beschäftigungslosen Schuldner hinsichtlich seiner Bemühungen um eine seiner Ausbildung, seinen Fähigkeiten, dem Lebensalter und dem Gesundheitszustand entsprechende Erwerbstätigkeit zu stellen sind, auf den teilzeitbeschäftigten Schuldner übertragen. Dies überzeugt vor dem Hintergrund, dass das pfändbare Arbeitseinkommen des Schuldners die wesentliche Grundlage der Befriedigung der Insolvenzgläubiger bildet. Ein arbeitsloser Schuldner muss sich daher nach besten Kräften bemühen, eine angemessene Erwerbstätigkeit zu finden. Nur dann ist ihm Restschuldbefreiung zu erteilen (Sternal in: Uhlenbruck, InsO, 14 Aufl. 2015, § 295 Rn. 10).
Von einem besten Bemühen kann bei einer Teilzeitbeschäftigung aber nur ausgegangen werden, wenn sich der Teilzeitbeschäftigte nach besten Kräften um eine Vollzeitbeschäftigung bemüht.
Gemäß § 295 Abs. 1 Nr. 1 InsO obliegt es dem Schuldner, in der Wohlverhaltensperiode eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben und, wenn er ohne Beschäftigung ist, sich um eine solche zu bemühen und keine zumutbare Tätigkeit abzulehnen.
Ein erwerbstätiger Schuldner erfüllt seine Obliegenheiten, wenn er während der Wohlverhaltensperiode einer seiner Ausbildung und seinen Fähigkeiten entsprechenden Erwerbstätigkeit nachgeht. Erforderlich für eine angemessene Erwerbstätigkeit ist neben einer gebührenden Arbeitsleistung auch eine angemessene Bezahlung.
Gelingt dies nicht, muss sich der Schuldner jedenfalls nachweisbar um eine angemessene Erwerbstätigkeit bemühen.
Bereits entschieden hatte der BGH, dass die Obliegenheit, sich um eine angemessene Erwerbstätigkeit zu bemühen, nicht nur für den beschäftigungslosen Schuldner gilt. Genauso muss sich der Schuldner, der eine nicht auskömmliche selbstständige Tätigkeit ausübt, nachweisbar um eine angemessene Erwerbstätigkeit bemühen (BGH, Beschl. v. 07.05.2009 – IX ZB 133/07 Rn. 5 – NZI 2009, 482, 483). Dasselbe gilt für Schuldner, die anstelle einer angemessenen Vollzeittätigkeit lediglich eine Teilzeitbeschäftigung ausüben (BGH, Beschl. v. 14.01.2010 – IX ZB 242/06 Rn. 5 – NZI 2010, 228; s. dazu Cranshaw, jurisPR-InsR 8/2010 Anm. 2).
Teilzeitbeschäftigte dürfen es daher nicht bei Ihrer Teilzeitbeschäftigung bewenden lassen, ohne sich um eine Vollzeittätigkeit zu bemühen.
Über diese generelle Obliegenheit zur Bemühung um eine Vollzeitbeschäftigung hatte sich der BGH noch nicht zu den genaueren Anforderungen an die Erwerbsobliegenheiten des teilzeitbeschäftigten Schuldners geäußert.
Nun hat der BGH ausdrücklich entschieden, dass den in Teilzeit beschäftigten Schuldner bei den Bemühungen um eine Vollzeitbeschäftigung die gleichen Anforderungen an die Arbeitssuche treffen wie den erwerbslosen Schuldner. Die Bewerbungsbemühungen um eine Vollzeitbeschäftigung sind daher erfüllt, wenn der Schuldner die Voraussetzungen erfüllt, die auch ein erwerbsloser Schuldner erfüllen müsste.
Nach der Rechtsprechung des BGH hat sich der beschäftigungslose Schuldner um eine Erwerbstätigkeit zu bemühen. Eine zumutbare Arbeit darf er nicht ablehnen. Gelingt es dem Schuldner nicht, eine seiner Ausbildung, seinen Fähigkeiten, dem Lebensalter und dem Gesundheitszustand entsprechende Arbeitsstelle zu finden, muss er eine berufsfremde, eine auswärtige und notfalls eine Aushilfs- oder Gelegenheitstätigkeit annehmen. Er muss im Regelfall bei der Bundesagentur für Arbeit arbeitsuchend gemeldet sein und laufend Kontakt zu den dort für ihn zuständigen Mitarbeitern halten. Weiter muss er sich selbst aktiv und ernsthaft um eine Arbeitsstelle bemühen, etwa durch stetige Lektüre einschlägiger Stellenanzeigen und durch entsprechende Bewerbungen. Als ungefähre Richtgröße können zwei bis drei Bewerbungen in der Woche gelten, sofern entsprechende Stellen angeboten werden. Welchen Umfang die Bemühungen des Schuldners im Einzelnen aufweisen müssen, um eine hinreichende Arbeitsplatzsuche belegen zu können, lässt sich nicht allgemeingültig klären, sondern ist unter Berücksichtigung branchenbezogener, regionaler und individueller Umstände einzelfallbezogen zu beurteilen (BGH, Beschl. v. 19.05.2011 – IX ZB 224/09 Rn. 17 f. – NZI 2011, 596, 598).

D. Auswirkungen für die Praxis

Die ordnungsgemäße Ausübung einer angemessenen Erwerbstätigkeit oder die Bemühungen um eine solche in der Wohlverhaltensperiode bereiten in der Praxis häufig Probleme. Schätzen Schuldner die Angemessenheit ihrer Tätigkeit oder ihrer Bemühungen um eine solche falsch ein, droht ihnen eine Obliegenheitsverletzung gemäß den §§ 296 Abs. 1 Satz 1 HS. 1, 295 Abs. 1 Nr. 1 InsO, und sie gefährden ihre Restschuldbefreiung. Gemäß § 296 Abs. 1 Satz 1 HS. 2 InsO können Schuldner aber darlegen, dass sie kein Verschulden trifft. Dazu hat der Schuldner aber die mangelnde Schuldhaftigkeit der Obliegenheitsverletzung darzulegen und ggf. zu beweisen. Verschulden meint hier Vorsatz oder Fahrlässigkeit (Sternal in: Uhlenbruck, InsO, § 295 Rn. 10).
Schuldner sollten sich vor diesem Hintergrund im Hinblick auf ihre Obliegenheiten stets sehr sorgfältig informieren und beraten lassen, damit die Bemühungen letztendlich auch zur Restschuldbefreiung führen.
Berater von teilzeitbeschäftigten Schuldnern müssen auf die gegebene Rechtslage hinweisen und raten, die unternommenen Anstrengungen, eine Vollzeitbeschäftigung zu erlangen, genau zu dokumentieren.

E. Weitere Themenschwerpunkte der Entscheidung

Auf das Verfahren waren die Vorschriften der InsO in der bis zum 30.06.2014 geltenden Fassung anzuwenden (Art. 103h EGInsO), weil der Insolvenzantrag im Jahr 2009 und damit vor dem 01.07.2014 beim Insolvenzgericht eingegangen war.
Damit galt der durch das Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte vom 15.07.2013 (BGBl I, 2379) eingefügte § 287b InsO noch nicht.
In vor dem 01.07.2014 beantragten Verfahren besteht für den Schuldner eine Erwerbsobliegenheit daher erst von der Einstellung oder Aufhebung des Insolvenzverfahrens an. Darauf kam es in der Entscheidung aber nicht an, weil der Schuldner allein durch seine Teilzeitbeschäftigung und seine fehlenden Bemühungen zur Ausübung einer angemessenen Vollzeitbeschäftigung seine Erwerbsobliegenheiten verletzt hatte und die Restschuldbefreiung zu versagen war.
Offenlassen konnte der BGH genauso, ob die Annahme einer Beeinträchtigung der Gläubigerbefriedigung mit der Wahl der Steuerklasse V an Stelle der Steuerklasse IV begründet werden könne, weil auch unter Berücksichtigung der Steuerklasse V die Befriedigung der Gläubiger beeinträchtigt war.
Ein Schuldner ist grundsätzlich verpflichtet, im Rahmen der Erwerbsobliegenheit auf die Wahl einer geeigneten Steuerklasse zu achten. Wählt der Schuldner ohne hinreichenden sachlichen Grund eine für den Gläubiger ungünstige Steuerklasse, kann darin ein Verstoß gegen die Erwerbsobliegenheit liegen, wenn er etwa ohne einen sachlichen Grund die Steuerklasse V gewählt hat, um seinem nicht insolventen Ehegatten die Vorteile der Steuerklasse III zukommen zu lassen (BGH, Beschl. v. 05.03.2009 – IX ZB 2/07 Rn. 2 – NZI 2009, 326).

Bemühungen eines teilzeitbeschäftigten Schuldners um eine Vollzeitbeschäftigung als angemessene Erwerbstätigkeit
Carsten OehlmannRechtsanwalt
  • Fachanwalt für Steuerrecht
  • Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Fachanwalt für Erbrecht
  • Zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT)

Mühlhausen
Telefon: 03601 48 32 0

Leinefelde
Telefon: 03605 544 330

Gotha
Telefon: 03621 510 18 60 (RAe)
Telefon: 03621 510 18 00 (StB)

oder schreiben Sie hier eine Mail:





    Felder mit * sind Pflichtangaben.