Orientierungssatz:

Wurden die vom FA im Insolvenzverfahren über das Vermögen einer GmbH zur Tabelle angemeldeten Steuerforderungen widerspruchslos festgestellt, kann sich der Geschäftsführer im Rahmen des Haftungsverfahrens nicht darauf berufen, dass die Steuerschulden nicht in der vom FA geltend gemachten Höhe bestehen. Er ist insoweit an die in der Insolvenztabelle widerspruchslos festgestellten Forderungen des FA nach § 166 AO gebunden.

Tatbestand:

I.

Die … GmbH (im Folgenden GmbH) wurde im Jahr 2000 gegründet. Die Klägerin war von Anfang an Geschäftsführerin der GmbH. Faktischer Geschäftsführer war ihr Ehemann. Die GmbH gab zunächst für die Jahre 2003 bis 2005 weder Voranmeldungen noch Umsatzsteuer- oder Körperschaftsteuererklärungen ab. Mit Bescheiden vom 14. Oktober 2005 schätzte der Beklagte (das Finanzamt – FA -) die Besteuerungsgrundlagen und setzte Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer unter dem Vorbehalt der Nachprüfung fest. Hiergegen legte die GmbH Einspruch ein. Am 31. März 2006 stellte das FA und am 12. Oktober 2006 die Klägerin den Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens für die GmbH. Mit Beschluss vom … November 2006 eröffnete das Amtsgericht Landshut das Insolvenzverfahren (Az. …). Das FA meldete Forderungen wegen Umsatzsteuer 2003 bis 2005, Körperschaftsteuer 2003 bis 2005 inklusive Solidaritätszuschlag sowie Säumniszuschläge, Zinsen und Verspätungszuschläge zur Tabelle an. Anfangs bestritt der Insolvenzverwalter die Forderungen; sie wurden aber nachträglich in voller Höhe festgestellt. Die GmbH widersprach den Forderungen nicht. Das Amtsgericht Landshut hob das Insolvenzverfahren nach Vollzug der Schlussverteilung am …. April 2009 auf. Die GmbH wurde wegen Vermögenslosigkeit am … Juni 2009 von Amts wegen gelöscht. Die Klägerin war während des Insolvenzverfahrens fachkundig vertreten.

Die GmbH erzielte Umsatzerlöse in Höhe von 4.406.401,28 EUR in 2004 und in Höhe von 946.961,71 EUR in 2005. Die von ihr bezogenen Leistungen betrugen 3.121.093,55 EUR in 2004 und 2.353.034,23 EUR in 2005. Zum 31. Dezember 2005 bestanden noch Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen in Höhe von 228.556,17 EUR.

Nach Anhörung der Klägerin erließ das FA am 2. Dezember 2008 einen an sie gerichteten Haftungsbescheid in Höhe von 746.771,80 EUR. Sie werde gemäß § 69 der Abgabenordnung (AO) in Haftung genommen. Zahlungen der GmbH seinen aufgrund des Insolvenzverfahrens nicht mehr zu erwarten. Ferner wies es darauf hin, dass gegen den faktischen Geschäftsführer am 1. Dezember 2008 ebenfalls ein Haftungsbescheid erlassen worden sei.

Alle im Haftungsbescheid aufgeführten Steuern und steuerliche Nebenleistungen sind im Insolvenzverfahren ohne Widerspruch der GmbH festgestellt worden.

Auf Einspruch der Klägerin verringerte das FA in seiner Einspruchsentscheidung vom 14. August 2013 den Haftungsbetrag auf 692.523,80 EUR und wies den Einspruch im Übrigen als unbegründet zurück. Abweichend von seinem ursprünglichen Bescheid berücksichtigte das FA Zinsen und Säumniszuschläge nicht mehr bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens, sondern lediglich bis zur Stellung des Insolvenzantrages am 31. März 2006; das FA nahm die Klägerin letztlich für Umsatzsteuer, Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag der Jahre 2003 bis 2005 sowie diese Steuern betreffende steuerliche Nebenleistungen in Anspruch. In seiner Einspruchsentscheidung führte das FA aus, durch Inanspruchnahme werde kein laufendes Unternehmen gefährdet; der Geschäftsbetrieb der GmbH sei eingestellt.

Am 13. September 2013 erhob die Klägerin Klage. Sie trägt Einwendungen gegen die Höhe der Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer der GmbH in den Jahren 2005 vor; dadurch würden sich die Steuern und steuerlichen Nebenleistungen auf 123.968,83 EUR verringern. Ihr sei es nicht möglich gewesen, im Rahmen des Insolvenzverfahrens gegen ergangene Bescheide Rechtsbehelfe einzulegen, weil keine Bescheide erlassen worden, sondern lediglich Mitteilungen an den Insolvenzverwalter versandt worden seien. Die eingelegten Einsprüche gegen die vor dem Insolvenzverfahren ergangenen Bescheide habe der Insolvenzverwalter nicht zurückgenommen. Der fehlende Widerspruch gegen die angemeldeten Forderungen könne nicht als Einverständnis der Klägerin herangezogen werden, da sie zu diesem Zeitpunkt die Grundlage für die Höhe der Steuerschuld noch nicht gekannt habe; hiervon hätte sie erst im Laufe des Einspruchsverfahrens gegen den Haftungsbescheid erfahren. Der Insolvenzverwalter habe mit Schreiben vom 2. Juli 2008 dem FA mitgeteilt, dass er zwar der Forderungsanmeldung zustimme, aber er habe ergänzt, ein Zugeständnis von Umsätzen sei damit ausdrücklich nicht verbunden. Die Haftungsquote betrage lediglich 4,07 %. Der Haftungszeitraum habe am 24. November 2005 begonnen und abweichend von der Annahme des FA schon am 3. März 2006 geendet. Hierzu legte sie ohne weitere Erläuterung den Ausdruck des Kontenblatts „1800“ für das Jahr 2006 vor. Eine entsprechende Berechnung der Haftungsquote reichte die Klägerin ein. Die GmbH sei darüber hinaus bereits im Jahr 2005 insolvenzreif gewesen. Bei fristgerechter Abgabe der Steuererklärungen im Jahr 2005 wäre die GmbH schon früher überschuldet gewesen. Im Jahr 2005 seien bis März bereits Verluste in Höhe von 482.000 EUR aufgelaufen, so dass man von einer Vermögenslosigkeit zu diesem Zeitpunkt ausgehen müsse. Bereits am 28. Februar 2005 sei das Gewerbe abgemeldet worden. Die Klägerin betreibe nach wie vor einen Getränkehandel sowie einen Internethandel mit Waren aller Art; das Unternehmen beschäftigt derzeit 50 Arbeitskräfte. Der Betrieb sei bei der Höhe der festgesetzten Haftungssumme gefährdet. Zu keiner Zeit seien Nachweise eines vergeblichen Vollstreckungsversuchs in das bewegliche Vermögen der GmbH übersandt worden.

Die Klägerin beantragt,

den Haftungsbescheid vom 2. Dezember 2008 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 14. August 2013 dahingehend abzuändern, dass die Haftungssumme auf 5.047,70 Euro herabgesetzt wird.

Das FA beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Klägerin sei gemäß § 166 AO an die Höhe der im Insolvenzverfahren festgestellten Steuerforderungen gebunden. Sie hätte als Geschäftsführerin der GmbH den zur Tabelle angemeldeten Forderungen des FA widersprechen können. Dies sei indessen nicht geschehen (Hinweis auf das Urteil des Finanzgerichts -FG-Rheinland-Pfalz vom 25. Februar 2014 3 K 1283/12, Entscheidungen der Finanzgerichte – EFG – 2014, 1166). Aufgrund des Abschlusses des Insolvenzverfahrens mit anschließender Löschung im Handelsregister sei hinreichend dargelegt, dass Zahlungen der GmbH nicht mehr zu erwarten seien. Die Tilgungen aufgrund der ausgeschütteten Quote seien bei Ergehen der Einspruchsentscheidung haftungsmindernd berücksichtigt worden.

Mit Schreiben vom 1. Februar 2016 bat das Gericht die Klägerin, eine Ermittlung der Haftungsquote für den Zeitraum vom 10. Januar 2004 bis 31. März 2006 vorzulegen. Die Klägerin antworte mit Schreiben vom 25. Februar 2016, in diesem Zeitraum habe die Summe der Gesamtverbindlichkeiten inklusive Steuern (außer Lohnsteuer) 3.312.796,27 EUR und die bezahlten Verbindlichkeiten 297.220,99 EUR betragen; dies ergebe eine Haftungsquote von 8,97 %. Ab dem 3. März 2006 seien keine nennenswerten Zahlungen mehr geleistet worden.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten und des weiteren Sachverhalts wird auf die eingereichten Schriftsätze, die vorgelegten Behördenakten, insbesondere auf die Einspruchsentscheidung vom 14. August 2013 sowie die Niederschrift zur mündlichen Verhandlung am 10. März 2016 Bezug genommen.

Gründe:

II.

Die Klage ist unbegründet.

Die Einwendungen der Klägerin gegen die Höhe der Steuer und der steuerlichen Nebenleistungen bleiben gemäß § 166 AO erfolglos. Die Haftungsquote beträgt 100 %. Ermessensfehler liegen nicht vor.

Nach § 191 Abs. 1 AO kann durch Haftungsbescheid in Anspruch genommen werden, wer kraft Gesetzes für eine Steuer haftet.

Die in den §§ 34 und 35 AO bezeichneten Personen haften, soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37 AO) infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihnen auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt oder soweit infolgedessen Steuervergütungen oder Steuererstattungen ohne rechtlichen Grund gezahlt werden (§ 69 Satz 1 AO). Die gesetzlichen Vertreter natürlicher und juristischer Personen und die Geschäftsführer von nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen und Vermögensmassen haben deren steuerliche Pflichten zu erfüllen (§ 34 Abs. 1 Satz 1 AO).

  1. Die Klägerin kann sich im Rahmen des Haftungsverfahrens nicht darauf berufen, dass die Steuerschulden nicht in der vom FA geltend gemachten Höhe bestehen, weil sie insoweit an die in der Insolvenztabelle widerspruchslos festgestellten Forderungen des FA nach § 166 AO gebunden ist.

    Ist die Steuer dem Steuerpflichtigen gegenüber unanfechtbar festgesetzt, so hat dies neben einem Gesamtrechtsnachfolger auch gegen sich gelten zu lassen, wer in der Lage gewesen wäre, den gegen den Steuerpflichtigen erlassenen Bescheid als dessen Vertreter, Bevollmächtigter oder kraft eigenen Rechts anzufechten (§ 166 AO).

    Die Vorschrift ist eine Vereinfachungsnorm. Das Haftungsverfahren soll dem von § 166 AO erfassten Haftungsschuldner keine erneute Überprüfungsmöglichkeit hinsichtlich der Steuerfestsetzungen verschaffen, weil er bereits zur Anfechtung der Steuerfestsetzung befugt war oder diese bereits -erfolglos- angefochten hat. Sofern § 166 AO eingreift, soll daher das Haftungsverfahren von den Fragen der materiellen Richtigkeit der Steuerfestsetzungen befreit werden (Urteil des FG Rheinland-Pfalz in EFG 2014, 1166; vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 28. Juli 1966 V 64/64, BStBl III 1966, 610 zu der vergleichbaren Regelung in § 119 der Reichsabgabenordnung -RAO-).

    Zwar ist die Feststellung in der Insolvenztabelle und die Möglichkeit des Widerspruchs dagegen nicht ausdrücklich in § 166 AO erwähnt (hierauf u.a. abstellend: Beschluss des FG Köln vom 24. November 2014 13 V 2905/14, nicht veröffentlicht -nv-).

    a) Jedoch steht eine vom Insolvenzschuldner nicht bestrittene und festgestellte Forderung einer unanfechtbaren Steuerfestsetzung gleich.

    Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über (§ 80 Abs. 1 der Insolvenzordnung -InsO-). Allerdings bleibt hiervon die Organstellung eines Geschäftsführers einer GmbH unberührt. Die Organe der GmbH bleiben bestehen, nehmen aber nur solche Kompetenzen wahr, die nicht die Insolvenzmasse betreffen (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 26. Januar 2006 IX ZR 282/03, Zeitschrift für das gesamte Insolvenzrecht -ZinsO- 2006, 260). Die Insolvenzgläubiger können ihre Insolvenzforderungen gemäß § 87 InsO nur im Wege der Anmeldung zur Insolvenztabelle (§§ 174 ff. InsO) weiterverfolgen. Das Insolvenzrecht verdrängt insoweit das Verfahrensrecht der AO (BFH-Urteil vom 2. November 2010 VII R 62/10, BStBl II 2011, 439). Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist das FA daher gehindert, einen Steuerbescheid wirksam zu erlassen. Die Feststellung der Forderung in der Insolvenztabelle stellt das insolvenzrechtliche Äquivalent zur Steuerfestsetzung durch Verwaltungsakt dar (BFH-Urteil vom 19. August 2008 VII R 36/07, BStBl II 2009, 90; vgl. auch BFH-Urteil vom 16. April 2013 VII R 44/12, BStBl II 2013, 778).

    Gem. § 178 Abs. 3 InsO wirkt die Eintragung in die Tabelle für die festgestellten Forderungen ihrem Betrag und ihrem Rang nach wie ein rechtskräftiges Urteil gegenüber dem Insolvenzverwalter und allen Insolvenzgläubigern. Eine Forderung gilt als festgestellt, soweit gegen sie ein Widerspruch weder vom Insolvenzverwalter noch von einem Insolvenzgläubiger erhoben wird oder soweit ein erhobener Widerspruch beseitigt ist (§ 178 Abs. 1 InsO). Die Insolvenzgläubiger können festgestellte Forderungen nach Abschluss des Insolvenzverfahrens dann gem. § 201 Abs. 2 Satz 1 InsO gegen den Insolvenzschuldner vollstrecken, wenn dieser die Forderung im Prüfungstermin nicht bestritten hatte. Das FA kann in diesem Fall im Verwaltungswege vollstrecken (§ 251 Abs. 2 Satz 1 AO), Rechtsbehelfe gegen solche Steuerforderungen, erledigen sich (BFH-Beschluss vom 10. November 2010 IV B 18/09, BFH/NV 2011, 650).

    Deswegen steht die Feststellung einer Forderung, welche der Insolvenzschuldner nicht bestritten hat, einer unanfechtbaren Festsetzung im Sinne des § 166 AO gleich (vgl. FG Rheinland-Pfalz in EFG 2014, 1166; die hiergegen eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde wies der BFH mit nicht dokumentiertem Beschluss vom 23.September 2014 XI B 40/14 als unbegründet zurück; zweifelnd: FG-Köln vom 24. November 2014 13 V 2905/14, nv).

    b) Darüber hinaus entspricht der Möglichkeit zur Anfechtung des Bescheides in § 166 AO die Möglichkeit zum Widerspruch im Insolvenzverfahren. Der Senat folgt nicht der Auffassung des FG-Köln vom 24. November 2014 13 V 2905/14, nv, wonach aufgrund völlig unterschiedlicher Rechtsfolgen der Widerspruch des Schuldners im Insolvenzverfahren nicht der Anfechtung eines Bescheides im Sinne des § 166 AO gleichzustellen sei. Im Hinblick auf die Vorschrift des § 166 AO sind die Rechtsfolgen indessen vergleichbar. Maßgeblich für die Bindungswirkung nach § 166 AO ist, dass der Dritte die Unanfechtbarkeit einer Steuerforderung gegenüber dem Steuerpflichtigen verhindern kann. Diese Rechtsfolge hat das Bestreiten des Insolvenzschuldners. Zwar hindert es nicht die Feststellung der Forderung (vgl. § 178 Abs. 1 InsO); jedoch wirkt die Eintragung einer solchen Forderung in die Tabelle nach § 178 Abs. 3 InsO wie ein rechtskräftiges Urteil nur gegenüber dem Insolvenzverwalter und den Insolvenzgläubigern. Diese Wirkung tritt gegenüber dem Insolvenzschuldner durch sein Bestreiten gerade nicht ein (vgl. § 201 Abs. 2 Satz 1 InsO). In diesen Fällen konnte und musste das FA bis zum 30. Juni 2007 seine Forderungen selbst verfolgen und einen entsprechenden Rechtsstreit aufnehmen (vgl. § 184 InsO in der damaligen Fassung; BFH-Urteil vom 13. November 2007 VII R 61/06, BStBl II 2008, 790).

    Unerheblich ist, ob der Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens einen Einspruch eingelegt hatte, über den noch nicht entschieden ist. Denn die widerspruchslose Feststellung der zunächst festgesetzten Forderung des FA führt zu einem vollstreckbaren Titel des FA (vgl. § 201 Abs. 2 Satz 1 InsO) und zur Erledigung des Einspruchs. Im Ergebnis ist also der Einspruch erfolglos geblieben. In diesen Fällen gilt § 166 AO ebenfalls (Urteil des Reichsfinanzhofs -RFH- vom 17. Januar 1939 I 345/38, RStBl 1939, 325 zur § 119 RAO; Rüsken in Klein, Kommentar zur AO, 12. Auflage 2014, § 166 Rz 1; Bucziek in Beermann/Gosch, Kommentar zur AO und Finanzgerichtsordnung – FGO -, Stand: November 2015, § 166 AO Rz 32; Heuermann in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Kommentar zur AO und FGO, Stand: Februar 2016, § 166 AO Rz 3, 6; Kruse in Tipke/Kruse, Kommentar zur AO, November 2015, § 166 Rz 14), weil es für den mit der Vorschrift verfolgten Vereinfachungszweck keine Rolle spielt, ob der Dritte von seiner Möglichkeit zur Anfechtung tatsächlich Gebrauch macht. Bei erfolglosem Rechtsbehelf ist die Bindung erst recht gerechtfertigt (RFH-Urteil in RStBl 1939, 325 zur § 119 RAO).

    c) Hier hat das FA sämtliche Forderungen gegen die GmbH, für die es die Klägerin in Haftung genommen hat, zur Insolvenztabelle angemeldet. Diese Forderungen wurden festgestellt und in die Tabelle eingetragen. Die Klägerin war während des Insolvenzverfahrens die Geschäftsführerin der GmbH und hat den Forderungen im Namen der GmbH nicht widersprochen. Damit sind ihr Einwendungen nach § 166 AO insoweit abgeschnitten. Unerheblich ist, ob der Klägerin die Besteuerungsgrundlagen für die angemeldeten Forderungen bekannt waren oder wie der Insolvenzverwalter seine Zustimmung zu den angemeldeten Forderungen begründete. Denn maßgeblich für die Wirkungen nach § 178 Abs. 1 InsO und nach § 201 Abs. 2 Satz 1 InsO ist lediglich, dass der zunächst erhobene Widerspruch des Insolvenzverwalters beseitigt wurde und die GmbH die Forderungen im Prüfungstermin nicht bestritt. Hinzu kommt, dass die Klägerin im Insolvenzverfahren fachkundig vertreten war.

  2. Die Klägerin hat eine Pflichtverletzung begangen, weil sie weder Steuererklärungen einreichte noch die fälligen Steuern abführte. Sie handelte auch grob fahrlässig. Die Nichtentrichtung der Steuer zum gesetzlichen Fälligkeitstermin indiziert die (grob fahrlässige) Schuldhaftigkeit der damit verbundenen Pflichtverletzung (BFH-Beschluss vom 20. Oktober 2005 VII B 17/05, BFH/NV 2006, 241; vgl. BFH-Urteil vom 13. März 2003 VII R 46/02, BStBl II 2003, 556).
  3. Die vom FA angenommene Haftungsquote von 100 % ist nicht zu beanstanden.

    a) Die Haftung nach § 69 AO ist dem Umfang nach auf den Betrag beschränkt, der infolge der Pflichtverletzung nicht entrichtet worden ist. Stehen zur Begleichung der Steuerschulden insgesamt ausreichende Mittel nicht zur Verfügung, so bewirkt die durch die schuldhafte Pflichtverletzung verursachte Nichterfüllung der Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis die Haftung nur in dem Umfang, in dem der Verpflichtete das FA gegenüber den anderen Gläubigern benachteiligt hat. Rückständige Umsatzsteuer ist danach vom Geschäftsführer in ungefähr dem gleichen Verhältnis zu tilgen wie die Verbindlichkeiten gegenüber anderen Gläubigern. Ist dies nicht geschehen, so liegt im Umfang des die durchschnittliche Tilgungsquote unterschreitenden Differenzbetrages eine schuldhafte Pflichtverletzung vor, für die der Geschäftsführer als Haftungsschuldner einzustehen hat (= Haftungssumme). Hierzu hat das FA unter Berücksichtigung der vorhandenen Daten und Zahlen die Haftungsquote zu ermitteln oder -soweit der Sachverhalt nicht aufgeklärt werden kann – im Schätzungswege die Quote festzustellen, die der Wahrscheinlichkeit am nächsten kommt (§ 162 AO). Zur Feststellung der Haftungssumme kann das FA vom Geschäftsführer einer GmbH, den es als Haftungsschuldner wegen der nicht entrichteten Umsatzsteuer in Anspruch nehmen will, die zur Feststellung des Haftungsumfangs notwendigen Auskünfte über die Gesamtverbindlichkeiten und die anteilige Gläubigerbefriedigung im Haftungszeitraum verlangen (BFH-Urteil vom 27. Februar 2007 VII R 60/05, BStBl II 2008, 508, m.w.N.). Auf die Liquiditätsverhältnisse zu den jeweiligen Zahlungs- und Steuerfälligkeitszeitpunkten kommt es nicht an (BFH-Urteil vom 11. Juli 1989 VII R 81/87, BStBl II 1990, 357; BFH-Beschluss vom 4. Mai 2004 VII B 318/03, BFH/NV 2004, 1363). Beginn des Haftungszeitraums ist die Fälligkeit der Steuerschulden (vgl. BFH-Urteil vom 11. Juli 1989 VII R 81/87, BStBl II 1990, 357).

    Verletzt der Haftungsschuldner als Geschäftsführer der GmbH die ihm obliegende Mitwirkungspflicht, die Gesamtverbindlichkeiten und die geleisteten Zahlungen im Haftungszeitraum mitzuteilen, so ist dies bei der Schätzung zu berücksichtigen. Macht der Haftungsschuldner keine oder nur unvollständige Angaben, kann er sich auf Schätzungsfehler des FA nur in einem eingeschränkten Umfang berufen. Will er eine für ihn günstigere Haftungsquote erreichen, bleibt es ihm vorbehalten, einen entsprechenden Liquiditätsstatus der GmbH vorzulegen (BFH-Urteil vom 26. Oktober 2011 VII R 22/10, BFH/NV 2012, 777).

    b) Die von der Klägerin mitgeteilten geleisteten Zahlungen sind nicht zutreffend.

    Der Haftungszeitraum begann mit der Fälligkeit der ältesten anzumeldenden Steuer jedenfalls am 10. Januar 2004. Diese ist die Umsatzsteuer für 2003. Die GmbH hätte die Steuer für dieses Jahr spätestens am 10. Januar 2004 anmelden müssen (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung der Streitjahre -UStG-). Zu diesem Zeitpunkt waren auch spätestens die Vorauszahlungen fällig (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 UStG). Der Senat nimmt als das Ende des Haftungszeitraums den Antrag auf Insolvenz am 31. März 2006 an; allein die Tatsache, dass ab dem 3. März 2006 keine größeren Zahlungen mehr geleistet worden seien, rechtfertigt noch nicht die Annahme der Insolvenz.

    Die Klägerin trug vor, im Haftungszeitraum hätten die bezahlten Verbindlichkeiten insgesamt 297.220,99 EUR betragen. Dies ist aber unzutreffend: Bei bezogenen Leistungen in Höhe von 3.121.093,55 EUR in 2004 und in Höhe von 2.353.034,23 EUR in 2005 betrugen die Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen zum 31. Dezember 2005 nur noch 228.556,17 EUR. Demnach bezahlte die GmbH in den Jahren 2004 und 2005 auf diese Verbindlichkeiten insgesamt 5.245.571,61 EUR.

    Da die Klägerin ihre Mitwirkungspflichten nicht erfüllt hat, kann sie keine für sie günstigere Haftungsquote erreichen. Angesichts der umfangreichen Zahlungen gibt es keinen Anhaltspunkt für eine lediglich anteilige Haftung der Klägerin.

  4. Ermessensfehler liegen nicht vor. Im Rahmen des § 191 Abs. 1 AO hat das FA eine Ermessensentscheidung zu treffen, die vom FG nur darauf zu überprüfen ist, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist (§ 102 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung -FGO-).

    Der Einwand der Klägerin, die Existenz ihrer Betriebe sei gefährdet, ist nicht substantiiert.

    Sie hat keine Angaben gemacht, welche diese Annahme nahelegten.

    Darüber hinaus musste das FA die Beitreibung der Steuerschulden bei der GmbH nicht versuchen. Nach § 219 Abs. 1 Satz 1 AO darf ein Haftungsschuldner auf Zahlung nur in Anspruch genommen werden, soweit die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen des Steuerschuldners ohne Erfolg geblieben oder anzunehmen ist, dass die Vollstreckung aussichtslos sein würde. Hieraus folgt, dass auch der Haftungsanspruch selbst subsidiär ist, wenn feststeht, dass der Steuerschuldner zur Zahlung in der Lage ist (BFH-Urteil vom 23. September 2009 VII R 43/08, BStBl II 2010, 215). Dies ist hier indessen nicht der Fall, weil die GmbH nach Durchführung des Insolvenzverfahrens wegen Vermögenslosigkeit gelöscht wurde. Das FA durfte also davon ausgehen, dass sie die Steuerschulden nicht werde begleichen können.

  5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
  6. Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zuzulassen.