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    LG Saarbrücken, Urteil vom 23. Januar 2012 – 9 O 251/10 –, juris

    Leitsatz

    Zur zivilrechtlichen Haftung des Steuerberaters bei fehlerhafter Selbstanzeige.

    Orientierungssatz

    Der Mandant kann vom Steuerberater auch Schadensersatz in Höhe der gegen ihn wegen Steuerhinterziehung verhängten Geldstrafe oder des entsprechenden Bußgeldes verlangen, wenn dieser ihn von der Erstattung einer Selbstanzeige abgehalten oder pflichtwidrig und schuldhaft keine ordnungsgemäße Selbstanzeige erstattet hat und bei pflichtgemäßem Rat und ordnungsgemäßer Selbstanzeige die Bestrafung abzuwenden gewesen wäre. Der Mandant verlangt insoweit nicht etwa (Wieder-) Herstellung eines der Rechtsordnung widersprechenden Zustands mit der Folge, dass der Schaden nicht gemäß § 249 BGB ersatzfähig wäre. Der straffällig gewordene Mandant will vielmehr nur in diejenige Lage versetzt werden, die bei sorgfältiger und pflichtmäßiger Beratung für ihn bestehen würde, nämlich hypothetischer Straffreiheit.

    Anmerkung: Das Urteil birgt hohe Brisanz für den Berater im Zusammenhang mit der Erstellung einer wirksamen Selbstanzeige. Insbesondere infolge der BGH-Rechtsprechung – vgl. insoweit BGH vom 20.05.2010 1 StR 577/09 (BGHSt 55, 180) – sowie der Änderung des § 371 AO wurde die Möglichkeit einer strafbefreienden Selbstanzeige signifikant erschwert. Bereits das Unterlassen einer möglichen strafbefreienden Selbstanzeige stellt ein pflichtwidriges Verhalten des steuerlichen oder rechtlichen Beraters dar.

    Haftung des Steuerberaters: Anspruch des Mandanten auf Schadensersatz in Höhe der wegen Steuerhinterziehung verhängten Geldstrafe bzw. Geldbuße bei fehlerhafter Selbstanzeige
    Carsten OehlmannRechtsanwalt
    • Fachanwalt für Steuerrecht
    • Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
    • Fachanwalt für Erbrecht
    • Zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT)
    Haftung des Steuerberaters: Anspruch des Mandanten auf Schadensersatz in Höhe der wegen Steuerhinterziehung verhängten Geldstrafe bzw. Geldbuße bei fehlerhafter Selbstanzeige
    Thomas HansenRechtsanwalt
    • Fachanwalt für Steuerrecht
    • Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht