BFH, Urteil vom 30. Januar 2008 – XI R 53/06 –, BFHE 221, 399, BStBl II 2008, 647


Leitsatz

Die von Physiotherapeuten (Krankengymnasten) mit entsprechender Zusatzausbildung auf ärztliche Verordnung durchgeführte Hippotherapie ist eine von der Umsatzsteuer befreite Heilbehandlung nach § 4 Nr. 14 UStG.

Orientierungssatz

1. Die Frage der Kostenerstattung durch die Sozialversicherungsträger ist kein geeignetes Abgrenzungskriterium zum Begriff der Heilbehandlung i.S. von § 4 Nr. 14 UStG .
2. Die Einschränkung, wonach grundsätzlich von einem Befähigungsnachweis auszugehen ist, wenn die Leistungen des Unternehmers durch Heilbehandlung in der Regel von Sozialversicherungsträgern finanziert werden (vgl. BFH-Urteil vom 25.11.2004 V R 44/02), gilt nur für die Fälle, in denen es sich nicht um einen „Katalogberuf“ i.S. von § 4 Nr. 14 UStG handelt.
Hippotherapie als von der Umsatzsteuer befreite Heilbehandlung nach § 4 Nr. 14 UStG
Carsten OehlmannRechtsanwalt
  • Fachanwalt für Steuerrecht
  • Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Fachanwalt für Erbrecht
  • Zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT)