LG Mannheim, Urteil vom 02. September 2014 – 1 O 113/13 –, juris

Leitsatz

Bei einem verspäteten Einspruch gegen einen Steuerbescheid durch den Steuerberater ist der Mandant in finanzieller Hinsicht so zu stellen, wie er stehen würde, wenn der Steuerberater die Frist nicht versäumt hätte. Bei der Berechnung der Schadenshöhe ist nicht in erster Linie entscheidend, was zwischen den Parteien beabsichtigt war, sondern welche steuerlich günstigste Möglichkeit für den Mandanten bestanden hätte, wäre der Einspruch noch fristgerecht erfolgt. Im Rahmen des erteilten Auftrags hat der Steuerberater die steuerlichen Interessen seines Mandanten umfassend wahrzunehmen und den für seinen Mandanten sichersten Weg (hier: Gleichmäßige Verteilung des Erhaltungsaufwandes für Wohngebäude nach § 82b Abs. 1 Satz 1 EStDV auf zwei Jahre zur Erlangung der Eigenheimzulage) zu wählen.