LG Aachen, Urteil vom 16. Juli 2013 – 10 O 566/12 –, juris

Orientierungssatz

1. Macht der Mandant eines Steuerberaters einen Anspruch wegen Schlechterfüllung des Steuerberatungsvertrages geltend, so ist der Mandant wirtschaftlich so zu stellen, wie er bei pflichtgemäßer Beratung des Mandanten gestanden hätte.
2. Besteht entgegen der Erwartung des Mandanten eine Steuerpflicht, begründet dies für sich allein noch keinen Schaden.
3. Die Belastung mit Schenkung- beziehungsweise Erbschaftsteuer stellt bei isolierter Betrachtung für den Mandanten keinen erstattungsfähigen Schaden dar, da dieser durch die Übertragung der Immobilien auch einen Vermögenswert erhalten hat, welcher im Rahmen der Berechnung des Schadens berücksichtigt werden muss. Die zu zahlende Schenkungs- beziehungsweise Erbschaftssteuer ist daher nach der Differenzhypothese nur als Einzelposten der Schadensberechnung anzusehen, dem die Vorteile durch die Übertragung der Immobilien gegenübergestellt werden müssen.