BGH, Urteil vom 07. Mai 2015 – IX ZR 186/14 –, juris

Leitsatz

Ein Steuerberater, der mit der Vertretung im Verfahren über einen Einspruch gegen einen Steuerbescheid beauftragt ist, ist nicht verpflichtet, seinen Mandanten auf einen möglichen Regressanspruch gegen einen früheren Steuerberater und auf die drohende Verjährung eines solchen Anspruchs hinzuweisen.

Siehe hierzu auch:

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 18. Juli 2014 – 17 U 21/14 –, juris

Leitsatz

1. Ohne gesondertes Mandat ist ein Steuerberater nicht verpflichtet, die Möglichkeit von Regressansprüchen gegen Vorberater zu prüfen.
2. Selbst die Erkenntnis von ersichtlichen Fehlbeurteilungen des Vorberaters verpflichtet den nachfolgenden Steuerberater – anders als einen Rechtsanwalt – nicht dazu, die Verjährung möglicher Regressansprüche zu prüfen.