OLG Köln, Urteil vom 26. März 2015 – I-8 U 27/07, 8 U 27/07 –, juris

Orientierungssatz

1. Liegt im Beratungszeitpunkt keine höchstrichterliche Rechtsprechung zur konkreten Rechtsfrage vor, hat der Steuerberater zunächst Kommentierungen und untergerichtliche Rechtsprechung zu Rate zu ziehen und sich daran zu orientieren, zumindest bei bedeutsamen Steuerfragen die Verwaltungsübung der zuständigen Finanzbehörden zu ermitteln und auf Grundlage der erarbeiteten Rechtserkenntnis zu dem sicheren Weg zu raten.
2. Eine (offene) Rechtsfrage ist vom Steuerberater selbst zu beantworten. Gerade das vollständige Fehlen verfügbarer Rechtsprechung und Literatur zu der konkreten Steuerfrage nötigt einen Steuerberater erst recht zur ganz eigenständigen Prüfung streng anhand der Grundsätze juristischer Methodenlehre und streng anhand einer lebensnahen wirtschaftlichen Betrachtungsweise.