OLG Köln, Urteil vom 25. Februar 2015 – I-16 U 50/14, 16 U 50/14 –, juris

Orientierungssatz

1. Grundlegend für die Außerachtlassung von Vorteilen bzw. Nachteilen bei einer Schadensberechnung nach der Differenzmethode im Sinne einer konsolidierten Schadensberechnung ist dabei, dass diejenigen Positionen zum Vor- oder Nachteil eines Anspruchsstellers unberücksichtigt bleiben, auf die dieser sich in Kenntnis ihrer Auswirkung eingelassen hat, weil dem im familiären Kontext überwiegende Vorteile bei anderen nahestehenden Personen gegenüberstehen.
2. Wurde nicht im Hinblick auf persönliche Beziehungen zwischen natürlichen Personen eine steuerliche Gestaltung aufgesetzt, sondern sind vielmehr mit einer GmbH und Stiftung rechtlich verfasste Personen bzw. Rechtsträger beteiligt, so findet eine konsolidierte Schadensberechnung nicht statt.