BGH, Urteil vom 10. Juli 2014 – IX ZR 197/12 –, juris

Leitsatz

Einer gegen einen Steuerberater gerichteten Feststellungsklage auf Ersatz künftiger Vermögensschäden darf das Feststellungsinteresse nicht allein deshalb abgesprochen werden, weil noch keine Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen Berater droht; ein Feststellungsinteresse kann sich auch daraus ergeben, dass der Eintritt eines Schadens wahrscheinlich ist.