FG Düsseldorf, Urteil vom 03. März 2015 – 6 K 853/12 K,G,F,AO –, juris

Orientierungssatz

1. Das Einkommen und der Gewerbeertrag für das Jahr 2000 ist aus sachlichen Billigkeitsgründen abweichend gem. § 163 AO der Besteuerung zu Grunde zu legen, in dem eine Hinzurechnung nach § 12 Abs. 2 Satz 2 UmwStG 1995 nicht vorgenommen wird, wenn die übertragende Kapitalgesellschaft über einen nach der Verschmelzung nutzbaren Verlustvortrag nicht verfügt und somit eine doppelte Verlustnutzung ausscheidet. Den Gesetzesmaterialien zu der Vorschrift ist nicht zu entnehmen, dass dem Gesetzgeber bewusst war, dass aufgrund der gesetzlichen Regelung auch bei fehlendem Verlustvortrag die Teilwertabschreibung rückgängig zu machen ist und damit die Regelung im Einzelfall über das ihr zugedachte Regelungsziel hinaus schießt.
2. Eine teleologische Reduktion der Vorschrift des § 12 Abs. 2 Satz 2 UmwStG 1995 ist auch in Fällen ausgeschlossen, in denen das Gesetzesziel, eine doppelte Verlustnutzung zu vermeiden, im Ergebnis ganz oder teilweise in sein Gegenteil verkehrt wird, weil eine vorangegangene Teilwertabschreibung gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 UmwStG 1995 auch dann durch Hinzurechnung rückgängig zu machen ist, wenn es tatsächlich zu keiner doppelten Nutzung übergegangener Verluste kommt (vgl. BFH-Vorlagebeschluss vom 18.7.2001 I R 38/99, BFHE 196, 232, BStBl II 2002, 27 und nachgehend BVerfG-Beschluss vom 15.01.2008 2 BvL 12/01, BVerfGE 120, 56-81 und).
3. Revision eingelegt (Az. des BFH: I R 24/15).