Im Streitfall hatte der verheiratete Kläger einer GmbH, deren Alleingesellschafter er war, ein Darlehen gewährt. Für den Kläger fielen im Zusammenhang mit der Darlehensgewährung keine Werbungskosten an, insbesondere hatte er das Darlehen nicht fremd finanziert. Der Kläger vertrat die Auffassung, dass auf die Darlehenszinsen, die die GmbH an ihn zahlte, der Abgeltungssteuersatz von 25 Prozent und nicht sein höherer persönlicher Steuersatz Anwendung finden müsse. Selbst wenn der persönliche Steuersatz zum Tragen komme, müsse, so die Auffassung des Klägers, zumindest der Sparer-Pauschbetrag in Höhe von 1.602 EUR für Verheiratete von den Zinseinnahmen abgezogen werden. Die im Streitfall anwendbaren gesetzlichen Regelungen, die einen Ausschluss des Abgeltungssteuersatzes und des Sparer-Pauschbetrages vorsähen, seien verfassungswidrig.
Der 10. Senat teilte die Auffassung des Klägers nicht. Die im Streitfall anwendbare Regelung des § 32d Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 lit. b) EStG, die die Anwendung des Abgeltungssteuersatzes auf Darlehenszinsen ausschließt, die an einen zu mindestens 10 Prozent an der Kapitalgesellschaft beteiligten Gesellschafter gezahlt werden, verstoße insbesondere nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG. Der Gesetzgeber sei berechtigt, die Anwendung des – im Regelfall – günstigeren Abgeltungssteuersatzes durch Ausnahmetatbestände zu begrenzen, wenn die Gefahr bestehe, dass Unternehmensgewinne in Form von Darlehenszinsen „abgesaugt“ und in die privilegiert besteuerte private Anteilseignerebene verlagert werden, so dass es zu einer ungerechtfertigten Steuersatzspreizung komme. Bei einer Unternehmensfinanzierung durch einen wesentlich beteiligten Gesellschafter bestehe diese Gefahr typischerweise. Einen „Gegenbeweis“ in Form der Fremdüblichkeit der Darlehensgewährung müsse das Gesetz dabei nicht zwingend zulassen.
Auch der in § 20 Abs. 9 EStG vorgesehene Ausschluss des Sparer-Pauschbetrages in Fällen, in denen der Abgeltungssteuersatz nicht zur Anwendung kommt, begegne keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Anstelle des Sparer-Pauschbetrages könne der Steuerpflichtige die tatsächlich entstandenen Werbungskosten abziehen. Seien, wie im Streitfall, keine Werbungskosten angefallen, entspreche die Besteuerung der ungekürzten Zinseinnahmen gerade der individuellen finanziellen Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache hat das Gericht die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.
(Pressemitteilung vom 15.08.2014)