Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 08. Mai 2014 – 16 K 376/12 –, juris

Leitsatz

Automobiler Motorsport als ähnlicher Zweck im Sinne von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG.

Orientierungssatz

Für die unternehmerische Betätigung eines Motorsportlers bzw. Rennfahrers „Werbung im Motorsport/Durchführung von Feldexperimenten/Betreuung von Mitarbeitern und Kunden im Rahmen der Motorsporttätigkeit“, die ertragsteuerlich als Liebhaberei beurteilt wird, ist der Vorsteuerabzug zu versagen, wenn keine ganz ausschließlich nur Werbezwecken zuzuordnenden Aufwendungen geltend gemacht werden. Gegen eine Aufteilung der gemischten Aufwendungen in solche, bei denen der Motorsport, und solchen, bei denen die Werbung im Vordergrund steht, spricht neben dem Vereinfachungszweck der Vorschrift des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG auch der Erhalt eines pauschalen Werbeentgelts pro Rennsaison