- BFH, Beschluss vom 02. Januar 2014 – XI B 48/13 –, juris
Leitsatz
Orientierungssatz
- 1. NV: Zum Leitsatz: Die Möglichkeit der Zulassung für den öffentlichen Straßenverkehr ist keine Bedingung für das Vorliegen eines Beförderungsmittels.
- 2. NV: Ein Unternehmer mit Sitz im Inland, der einem Motorradrennfahrer einen vollständigen Rennservice mit Fahrzeug für im Ausland veranstaltete Motorradrennen zur Verfügung stellt, führt damit eine einheitliche sonstige Leistung aus, die gemäß § 3a Abs. 1 UStG im Inland der Umsatzbesteuerung unterliegt (Festhaltung an BFH-Urteil vom 01.12.2010 XI R 27/09)