BFH, Beschluss vom 02. Januar 2014 – XI B 48/13 –, juris

Leitsatz

NV: Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass ein – nicht im öffentlichen Straßenverkehr nutzbares – „Formel-Fahrzeug“ (Rennsportfahrzeug) ein Beförderungsmittel i.S. des § 3a Abs. 4 Nr. 11 UStG (2005) ist, so dass dessen Vermietung an einen im Ausland ansässigen Unternehmer im Inland steuerbar ist.

Orientierungssatz

1. NV: Zum Leitsatz: Die Möglichkeit der Zulassung für den öffentlichen Straßenverkehr ist keine Bedingung für das Vorliegen eines Beförderungsmittels.
2. NV: Ein Unternehmer mit Sitz im Inland, der einem Motorradrennfahrer einen vollständigen Rennservice mit Fahrzeug für im Ausland veranstaltete Motorradrennen zur Verfügung stellt, führt damit eine einheitliche sonstige Leistung aus, die gemäß § 3a Abs. 1 UStG im Inland der Umsatzbesteuerung unterliegt (Festhaltung an BFH-Urteil vom 01.12.2010 XI R 27/09)