LG Stuttgart, Urteil vom 29. Juli 2013 – 27 O 128/12 –, juris

Leitsatz

Der Steuerberater muss auf anhängige Verfahren beim Bundesverfassungsgericht hinweisen, wenn er einen konkreten Anlass für eine Beratung des Mandanten hat und auf eine anhängige Verfassungsbeschwerde im EStG-Kommentar von Schmidt hingewiesen wird.

Orientierungssatz

1. Eine Pflicht des Steuerberaters zu einem Hinweis auf ein anhängiges Verfahren beim Bundesverfassungsgericht (hier: Verfassungsbeschwerde) ergibt sich auch dann, wenn der Steuerberater einen konkreten Anlass für das Beratungsgespräch hat.(Rn.38)

2. Ein entsprechend konkreter Anlass für das Beratungsgespräch besteht, wenn die Frage, ob die Gewinne aus den Aktienverkäufen zu versteuern sind und die der Besteuerung zugrundeliegende Steuernorm mit der Verfassung zu vereinbaren ist, mehrmals Thema zwischen den Parteien zwischen Steuerberater und Mandant war und der Steuerberater erkennen musste, dass die Frage für den Mandanten von besonderer Bedeutung war und er davon ausgehen würde, dass er als Steuerberater die Frage bei Bearbeitung der Einkommensteuerbescheide, für die die Veräußerungsgewinne eine Rolle spielen konnten, berücksichtigen werde.(Rn.39)


Anmerkung: Die Parteien haben in der Berufungsinstanz einen Vergleich abgeschlossen.