Der BFH hat entschieden, dass in den Fällen bei denen Eltern, die ihrem Kind gegenüber unterhaltsverpflichtet sind, dessen Kranken- und gesetzliche Pflegeversicherungsbeiträge tragen, diese Aufwendungen die Einkommensteuer der Eltern mindern können.
Der Steuerabzug setze aber voraus, dass die Eltern dem Kind die Beiträge tatsächlich gezahlt oder erstattet haben, so der BFH.
Eltern können gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 EStG auch die Beiträge ihres Kindes, für das sie einen Anspruch auf einen Kinderfreibetrag (§ 32 Abs. 6 EStG) oder auf Kindergeld haben, als (eigene) Beiträge im Rahmen der Sonderausgaben ansetzen. Voraussetzung ist aber, dass die Eltern zum Unterhalt verpflichtet sind und sie durch die Beitragszahlung oder -erstattung tatsächlich und endgültig wirtschaftlich belastet sind. Im Streitfall hatte zunächst das Kind der Kläger, welches sich in einer Berufsausbildung befand, die von seinem Arbeitgeber einbehaltenen Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung für das Streitjahr 2010 als Sonderausgaben geltend gemacht, ohne dass diese sich im Rahmen seiner Einkommensteuerfestsetzung auswirkten. Daraufhin machten seine Eltern die Aufwendungen im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr mit der Begründung geltend, sie hätten ihrem Kind, das noch bei ihnen wohne, schließlich Naturalunterhalt gewährt.
Sowohl das Finanzamt als auch das Finanzgericht hatten den Sonderausgabenabzug der Eltern jedoch abgelehnt.
Der BFH hat im Ergebnis das Urteil des Finanzgerichts bestätigt und die Revision zurückgewiesen.
Nach Auffassung des BFH umfassen die im Rahmen der Ausnahmevorschrift des § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 EStG von den unterhaltsverpflichteten Eltern ansetzbaren eigenen Beiträge des Kindes zwar auch die vom Arbeitgeber des Kindes im Rahmen einer Berufsausbildung einbehaltenen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge. Sie müssten jedoch dem Kind im Veranlagungszeitraum aufgrund einer bestehenden Unterhaltsverpflichtung tatsächlich bezahlt oder erstattet werden. Da dies im Fall der Gewährung von Naturalunterhalt nicht geschehe, habe die Revision der Kläger keinen Erfolg gehabt.
Vorinstanz
FG Köln, Urt. v. 13.05.2015 – 15 K 1965/12
juris-Redaktion
Quelle: Pressemitteilung des BFH Nr. 51/2018 v. 08.10.2018
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