Nachfolgend ein Beitrag vom 29.1.2018 von Hain, jurisPR-InsR 2/2018 Anm. 1

Leitsatz

Zur Vorsatzanfechtung gegenüber einem Zahlungsmittler.

A. Problemstellung

Die Anfechtung gegen den Zahlungsmittler hat auch zehn Jahre nach der Grundsatzentscheidung des BGH (Urt. v. 29.11.2007 – IX ZR 121/06 – BGHZ 174, 314) immer noch eine erhebliche Praxisrelevanz. Der Angewiesene kommt dann in das Visier des Insolvenzverwalters, wenn er um die Zahlungsunfähigkeit des Anweisenden weiß und einen „aktiven Tatbeitrag“ leistet, mit dem dann die Befriedigungsmöglichkeiten weiterer Gläubiger des Schuldners beeinträchtigt werden.

B. Inhalt und Gegenstand der Entscheidung

Der klagende Insolvenzverwalter nimmt die beklagte Steuerberaterin als Zahlungsmittlerin in Anspruch. Gegen den Insolvenzschuldner wurde im August 2007, nach einem Fremdantrag des Finanzamtes, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt. Im November 2007 beantragte das Finanzamt erneut die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. In Kenntnis dieser Umstände hatte die beklagte Steuerberaterin vom Konto des Insolvenzschuldners, in Absprache mit ihm, einen Betrag i.H.v. 10.000 Euro abgebucht und an das Finanzamt weitergeleitet. Im März und Mai 2008 erbrachte die Beklagte zwei weitere Zahlungen für den Schuldner, deren Einzelheiten streitig sind. Nach Gutschrift dieser Überweisungen erklärte das Finanzamt den Antrag in der Hauptsache für erledigt. Nach Eröffnung des Verfahrens verlangte der Insolvenzverwalter von der Beklagten die Rückzahlung der weitergeleiteten Beträge.
Das Landgericht hatte der Klage in Höhe der 10.000 Euro stattgegeben und die Rückerstattung der März- und Mai-Zahlungen abgelehnt. Das Berufungsgericht hatte die Klage insgesamt abgewiesen. Es ist dabei davon ausgegangen, dass es zwar richtig sei, dass der Schuldner im August 2007 mit Abweisung des Insolvenzantrages mangels Masse erkennbar zahlungsunfähig war, gleichwohl hätte die BWA 2007 ein positives Ergebnis i.H.v. 40.614,59 Euro und die BWA 2008 ein positives Ergebnis i.H.v. 47.892,94 Euro ausgewiesen. Damit sei nachgewiesen, dass der Schuldner im Zeitpunkt der angefochtenen Zahlungen nicht mehr zahlungsunfähig war. Darüber hinaus habe die Beklagte immerhin einen Betrag i.H.v. 10.000 Euro vom Konto des Schuldners abbuchen können, was bedeutet habe, dass das Konto nicht gepfändet war und daher ein Indiz vorgelegen habe, dass weitere Gläubiger nicht existierten.
Der BGH hat auf die von ihm zugelassene Revision hin die Beklagte zu einer Zahlung i.H.v. 10.000 Euro verurteilt und im Übrigen die Sache an das Berufungsgericht zur weiteren Aufklärung über die Herkunft der finanziellen Mittel für die Zahlungen im März und Mai 2008 zurückverwiesen.
Er hat hierzu ausgeführt, dass das Berufungsgericht zunächst zu Recht angenommen hat, dass der Schuldner jedenfalls mit Abweisung des Insolvenzantrages im August 2007 zahlungsunfähig war. Die Rechtsauffassung des Gerichtes, durch den Vortrag der Beklagten zu den betriebswirtschaftlichen Auswertungen habe sie jedoch nachgewiesen, dass der Schuldner danach wieder zahlungsfähig geworden sei, geht nach Auffassung des Senates fehl. Zum einen habe es das Gericht unterlassen, das vorläufige Jahresergebnis in einen Gesamtzusammenhang zu stellen. Stattdessen hat es ausschließlich von den dort ausgewiesenen Gewinnen auf die Wiederherstellung der Zahlungsfähigkeit geschlossen. Dies widerspreche unter Berücksichtigung der Abweisung des Insolvenzantrages mangels Masse im August 2007 und der erneuten Insolvenzantragstellung im November 2007 jeglicher Denk- und Erfahrungssätze. Darüber hinaus weisen die eingereichten Berichte des letzten Quartals sogar einen Verlust i.H.v. 10.694,51 Euro aus.
Auch die Auffassung des Berufungsgerichtes, die Beklagte habe die fortdauernde Zahlungsunfähigkeit nicht erkennen können, da es ihr immerhin gelungen sei, einen Betrag i.H.v. 10.000 Euro vom Konto abzubuchen, sei nicht nachvollziehbar. Die Beklagte kannte die Abweisung des Insolvenzantrages mangels Masse im August 2007. Sie wusste um den kurzfristigen neuerlichen Antrag des Finanzamtes und sie wusste, dass die Forderung auch gerade durch die Zahlung dieser 10.000 Euro eben nicht vollständig ausgeglichen wurde. Im Rahmen einer erstinstanzlichen Anhörung hatte der Geschäftsführer der Beklagten zudem noch zugestanden, als Zahlungsmittler tätig geworden zu sein, um die Vollstreckung in das Kontoguthaben zu verhindern. Dass der Insolvenzschuldner weitere Gläubiger hatte, deren Forderungen ebenfalls nicht bedient werden konnten, damit sei aufgrund der Tatsache, dass es sich um einen Gewerbetreibenden handelte, zu rechnen gewesen.
In Abgrenzung zu einer bloßen Zahlstelle, die den in Kenntnis der eingetretenen Zahlungsunfähigkeit handelnden Zahlungsmittler von einer Anfechtung freistellt, habe die hiesige Beklagte hier einen aktiven Tatbeitrag geleistet. Ihre Rolle habe sich nicht auf eine reine Entgegennahme von Geld beschränkt, sondern habe darin gelegen, zum einen das (ungesicherte) Finanzamt vor anderen Gläubigern zu befriedigen und darüber hinaus auch die Vollstreckung von anderen Gläubigern in das Kontoguthaben zu verhindern. Damit habe sie eine erhebliche Rolle bei der Gläubigerbenachteiligung des Schuldners eingenommen und zumindest Sonderinteressen des Schuldners verfolgt, was zu einer Ablehnung der „Zahlstellenfunktion“ bei der Beklagten genügt.

C. Kontext der Entscheidung

Die Insolvenzanfechtung gegenüber den Zahlungsmittlern hat seit der Grundsatzentscheidung des BGH (Urt. v. 29.11.2007 – IX ZR 121/06 – BGHZ 174, 314) in der Praxis erheblich an Bedeutung zugenommen. Gerade die Fälle der treuhänderischen Weiterleitung von Geldbeträgen an einzelne Gläubiger bieten ein unkalkulierbares Risiko, was jedenfalls seit der Entscheidung BGH, Urt. v. 26.04.2012 – IX ZR 74/11 – BGHZ 193, 129 wohl ständige Rechtsprechung ist. Die in solchen Prozessen immer wieder zur Verteidigung angeführte „Zahlstellenfunktion“ passt im Ergebnis wohl nur auf die „sich nicht einmischende“ Bank, die ausschließlich die Zahlungen weiterleitet (vgl. BGH, Urt. v. 24.01.2013 – IX ZR 11/12). Sobald der Zahlungsmittler mehr tut, als sein „übliches“ Geschäft, wird er nur schwerlich nachweisen können, dass er keine Kenntnis vom Benachteiligungsvorsatz des Schuldners hatte.

D. Auswirkungen für die Praxis

Die Entscheidung bestätigt für den Bereich der „Zahlungsmittler-Rechtsprechung“ des IX. Zivilsenates die bekannten Ergebnisse. Interessant sind die Ausführungen des Gerichtes zu der Bedeutung eines positiven Jahresergebnisses, ausgewiesen durch eine BWA. Gerade Steuerberater legen fast schon reflexartig eine positive BWA in Anfechtungsprozessen gegen sich selbst vor, um die bestehenden Indizien zur Zahlungsunfähigkeit bzw. zu ihrer Kenntnis davon zu widerlegen. Ob eine BWA überhaupt geeignet ist, eine Aussage über die Zahlungsfähigkeit zu geben, dürfte fraglich sein. Denn tatsächlich hängt die Aussagekraft einer BWA davon ab, was der Mandant/spätere Insolvenzschuldner hat buchen lassen. „Die“ BWA gibt es letztlich nicht. Die Finanzbuchhaltung folgt deshalb grundsätzlich nicht betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten, sondern den rechtlichen Erfordernissen für die ordnungsgemäße Rechnungslegung nach Steuerrecht und Handelsrecht. Aus betriebswirtschaftlicher Sicht und damit auch für die Frage der Beurteilung der Zahlungsfähigkeit ist sie oft unvollständig und ohne Aussagekraft. Liegen somit gewichtige Indizien für eine Zahlungsunfähigkeit vor, so kann die Vorlage einer BWA regelmäßig nicht dazu führen, dass diese Indizien widerlegt sind bzw. der Steuerberater trotz Kenntnis dieser Indizien sich auf eine mangelnde Kenntnis berufen kann. Derartiges kann nur eine Liquiditätsbilanz bewirken.

Vorsatzanfechtung gegenüber einem Zahlungsmittler
Thomas HansenRechtsanwalt
  • Fachanwalt für Steuerrecht
  • Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Mühlhausen
Telefon: 03601 48 32 0

Leinefelde
Telefon: 03605 544 330

Gotha
Telefon: 03621 510 18 60 (RAe)
Telefon: 03621 510 18 00 (StB)

oder schreiben Sie hier eine Mail:





    Felder mit * sind Pflichtangaben.