LG Hof, Urteil vom 13. Februar 2013 – 15 O 2/12 –, juris

Orientierungssatz

1. Der Schadensersatzanspruch gegen einen Steuerberater, der steuerliche Nachteile seines Mandanten verschuldet hat, entsteht bereits mit der Bekanntgabe des belastenden Steuerbescheides. Darauf, ob die Bescheide neben dem Steuerberater gleichzeitig oder später auch dem geschädigten Mandanten bekannt gegeben wurden, kommt es nicht an. Es spielt in diesem Zusammenhang auch keine Rolle, dass die Steuerbescheide erst zu einem sehr viel späteren Zeitpunkt (hier erst mit der Rücknahme der Klage vor dem Finanzgericht,) bestandskräftig geworden sind.
2. Voraussetzung des Verjährungsbeginns des Schadensersatzanspruchs gegen den Steuerberater ist neben der Entstehung des Schadens und damit des Schadensersatzanspruchs auch die Kenntnis oder zumindest gob fahrlässige Unkenntnis des Geschädigten von dem Schadensersatzanspruch, insbesondere von der Falschberatung des Steuerberaters.
3. Wird bei einer steuerlichen Betriebsprüfung die Buchführung des Steuerberaters als völlig mangelhaft und unzureichend beanstandet und der steuerpflichtige Mandant darauf hingewiesen, dass die vom Steuerberater gewählte Vertragskonstruktion bei der Veräußerung der Tierarztpraxis nicht anerkannt werde, so gibt der in der Folge bekannt gegebene Steuerbescheid dem Mandanten Anlass zur Prüfung, ob der Steuernachteil auf einem Beratungsfehler seines Steuerberaters beruht, so dass der Lauf der Verjährungfrist mit Bekanntgabe des Steuerbescheides beginnt.
Haftung des Steuerberaters: Zeitpunkt des Entstehens und des Beginns der Verjährung des Schadensersatzanspruchs des Mandanten wegen Falschberatung
Carsten OehlmannRechtsanwalt
  • Fachanwalt für Steuerrecht
  • Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Fachanwalt für Erbrecht und Zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT)

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